Beschluss: Zustimmung

Beschluss:

 

a)       Standortkonzept für Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 01.07.2022:

Es wird festgestellt, dass die überplante Fläche in den Restriktionsbereich R14‚ Haupteinfahrtsstraßen mit Schutzstreifen 150 m reicht. Die Baugrenzen und Einfriedung sind bis zur Einhaltung des Restriktionsbereiches zu reduzieren.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         17

Ja-Stimmen:                                       17

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

b)      Zum Schreiben des Bayerischen Bauernverbandes vom 16.01.2024:

Vom Schreiben des Bayerischen Bauernverbandes wird Kenntnis genommen. Hierzu wird festgestellt, dass der gewünschte Hinweis bereits in Ziffer 9 des ausgelegten Bebauungsplanentwurfs enthalten ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         17

Ja-Stimmen:                                       17

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

c)       Zum Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.01.2024:

Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird Kenntnis genommen. Der Bereich Landwirtschaft weist daraufhin, dass eine Verunkrautung der überplanten Fläche, der Ausgleichsfläche sowie der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen durch geeignete Maßnahmen zu verhindern ist. Hierzu wird festgestellt, dass bei den textlichen Festsetzungen im Kapitel C unter Nr. 2 „Grünordnungsplan/Naturschutzfachliche Maßnahmen“ bereits Maßnahmen zur Unterhaltspflege festgesetzt wurden und diese als ausreichend zur Verhinderung der Verunkrautung der aufgeführten Flächen betrachtet werden.

Der Bereich Forsten weist daraufhin, dass die baulichen Anlagen im nördlichen Bereich in die Baumfallzone des Waldgrundstückes reichen. Es wird empfohlen, dass der Vorhabensträger eine Haftungsausschlusserklärung zugunsten des Waldeigentümers abschließt und dies als textlicher Hinweis aufgenommen wird.

 

Der Hinweis wird bewusst nicht aufgenommen, da es sich bei dem beschriebenen Fall um privatrechtliche Ansprüche zwischen dem Eigentümer des Waldgrundstücks und dem Pächter (hier: Vorhabensträger) handelt. Diese Ansprüche wären von den Parteien auf dem Zivilrechtsweg abzuhandeln. Der Hinweis des Bereichs Forsten wird dem Vorhabensträger zur Information zugesandt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         17

Ja-Stimmen:                                       17

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

d)      Zum Schreiben des Landratsamt (LRA) Passau SG 53 Wasserrecht-Bodenschutz vom 13.12.2023:

Vom Schreiben des LRA Passau SG 53 Wasserrecht-Bodenschutz wird Kenntnis genommen. Hierzu wird festgestellt, dass ein Großteil des gewünschten Hinweises bereits in Ziffer 11 des ausgelegten Bebauungsplanentwurfs enthalten ist. Es ist eine redaktionelle Korrektur der aufgeführten Rechtsgrundlagen vorzunehmen. Zusätzlich wird der Hinweis auf die Verpflichtung nach § 7 BBodSchG ergänzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         17

Ja-Stimmen:                                       17

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

e)      Zum Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 09.01.2024:

Vom Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde wird Kenntnis genommen. Es ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für Bodenbrüter einzuholen, da auf der überplanten Fläche ein Verdachtsfall für das Vorkommen des Kiebitzes vorliegt.

 

Hinsichtlich Kartierintensität und Kartierumfang des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sind zum methodischen Vorgehen fachlich anerkannte Regelwerke heranzuziehen (wie z. B. Albrecht et al., Südbeck et al. usw.). So sind z. B. nach Südbeck et al. (2005) für jede Vogelart mit besonderer Planungsrelevanz mindestens drei Optimalbegehungstermine zum definierten Erfassungszeitraum (Kartierzeitraum) zu wählen.

 

Das Entwicklungsziel der Ausgleichsfläche ist je nach Ergebnis des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags in der Planung entsprechend anzupassen bzw. zu integrieren. Das Auftreten artenschutzrechtlicher Konflikte durch Schaffung vertikaler Strukturen (Gehölzpflanzungen) ist bei dem Vorkommen von Bodenbrüter zu vermeiden.

 

Die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird erst nach dem Vorliegen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und Einarbeitung dessen Ergebnisse durchgeführt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         18

Ja-Stimmen:                                       18

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

f)        Zum Schreiben der Kreisstraßenverwaltung vom 18.12.2023:

Vom Schreiben der Kreisstraßenverwaltung wird Kenntnis genommen.

Zu den Einwendungen der Kreisstraßenverwaltung wird Folgendes festgestellt. Die Einfriedung der PV-Freiflächenanlage als nächstgelegene bauliche Anlage zur Kreisstraße wird mehr als 15 m entfernt errichtet und hält somit die Anbaubeschränkung mit einer Entfernung von mind. 15 m ein. Die Baufläche wird über die Gemeindestraße Fl.Nr. 1268 erschlossen, da hier die Zufahrt festgesetzt wurde. Es entstehen keine zusätzlichen Privatzufahrten von der Kreisstraße. Die zu pflanzenden Bäume halten den Mindestabstand von 7,5 m ein und das Oberflächenwasser wird breitflächig auf dem Baugrundstück versickert, da die Versiegelung der Flächen minimal ist.

 

Die Sichtfelder werden informatorisch in der Planzeichnung dargestellt, da sie sich außerhalb des Geltungsbereichs der überplanten Fläche befinden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         18

Ja-Stimmen:                                       18

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

g)       Zum Schreiben des technischen Umweltschutzes-Abfallrecht vom 11.12.2023:

Vom Schreiben des technischen Umweltschutzes-Abfallrecht wird Kenntnis genommen. Es werden keine Aussagen zu Instandhaltung und Rückbau der PV-Module getroffen.

 

Folgende textliche Festsetzung wird gemäß § 9 Abs. 6 BauGB ergänzt:

Rückgebaute Module sowie Schadmodule sind unter Einhaltung der Vorgaben des KrWG und des ElektroG einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. Dabei sind die betroffenen Module einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage im Sinn des                   § 21 ElektroG zuzuführen. Im Einzelfall muss eine Abstimmung zur Entsorgung mit dem Landratsamt Passau, Sachgebiet 52 – Abfallrecht erfolgen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         18

Ja-Stimmen:                                       17

Nein-Stimmen:                                 1

 

 

 

h)      Zum Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 13.12.2023:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern wir Kenntnis genommen. Auf Grund der fehlenden Vorbelastung des gewählten Standorts entspricht die Planung dann den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, wenn die Gemeinde den Belang der Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien höher gewichtet wird als der vorgenannte Belang. Die Eingrünung bedarf der Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.

 

Es wird festgestellt, dass der Tourismus, insbesondere der Gesundheitstourismus, der wichtigste Wirtschaftsfaktor für die Gemeinde Bad Füssing darstellt. Mit dem Standortkonzept für Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 01.07.2022 wurde von der Gemeinde Bad Füssing ein weiterer Baustein für die städtebauliche Entwicklung geschaffen. Anhand der flächendeckenden Anwendung und Darstellung der Hinweise bzw. des Kriterienkatalogs der Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sind die Ausschluss- und restriktiv geeigneten Flächen im Gemeindegebiet von Bad Füssing erfasst. Wesentliche Aussagen der Ortsentwicklungsplanung „Zukunft Bad Füssing“ zur Bedeutung der naturgebundenen Erholungsnutzung und der touristischen Anforderungen an die Bad Füssinger Landschaft, die „heile Welt“, sind mit der Ergänzung der Restriktionsflächen ebenfalls bereits auf dieser konzeptionellen Ebene bedacht und dargestellt. Somit sind im Standortkonzept zum Teil vorbelastete Flächen zu Gunsten einer Kurgast- und gesundheitstouristischen Nutzung ausgeschlossen worden.

 

Folglich wird die Nutzung des unbelasteten Standortes auf der Teilfläche der Fl.Nr. 1389 Gemarkung Safferstetten für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage von der Gemeinde Bad Füssing höher gewichtet als die fehlende Vorbelastung. Die Eingrünung wird mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         18

Ja-Stimmen:                                       18

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

i)        Billigungs- und Auslegungsbeschluss Bebauungsplan:

Der Bebauungsplanvorentwurf „SO Solarpark Angering“ i. d. F. vom 23.11.2023 wird, unter Einarbeitung der v. g. Beschlüsse, gebilligt. Der überarbeite Planentwurf ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und den Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme zuzusenden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         18

Ja-Stimmen:                                       18

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

j)        Billigungs- und Auslegungsbeschluss Flächennutzungsplan:

Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es wird festgestellt, dass die vorgebrachten Anregungen zum Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 43 i. d. F. vom 23.11.2023 identisch mit den Anregungen zum Bebauungsplanvorentwurf „SO Solarpark Angering“ i. d. F. vom 23.11.2023 sind.

 

Der Flächennutzungsplanvorentwurf Deckblatt Nr. 43 i. d. F. vom 23.11.2023 wird, unter Einarbeitung der Beschlüsse a), b), d) bis h), gebilligt. Der überarbeite Planentwurf ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und den Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme zuzusenden.