Sitzung: 26.02.2024 Gemeinderat
Beschluss: Zustimmung
Beschluss:
a) Standortkonzept für
Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 01.07.2022:
Es wird festgestellt, dass die überplante Fläche in den
Restriktionsbereich R14‚ Haupteinfahrtsstraßen mit Schutzstreifen 150 m reicht.
Die Baugrenzen und Einfriedung sind bis zur Einhaltung des
Restriktionsbereiches zu reduzieren.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 17
Ja-Stimmen: 17
Nein-Stimmen: 0
b) Zum Schreiben des Bayerischen
Bauernverbandes vom 16.01.2024:
Vom Schreiben des Bayerischen Bauernverbandes wird Kenntnis genommen.
Hierzu wird festgestellt, dass der gewünschte Hinweis bereits in Ziffer 9 des
ausgelegten Bebauungsplanentwurfs enthalten ist.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 17
Ja-Stimmen: 17
Nein-Stimmen: 0
c) Zum Schreiben des Amtes für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 08.01.2024:
Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
Kenntnis genommen. Der Bereich Landwirtschaft weist daraufhin, dass eine
Verunkrautung der überplanten Fläche, der Ausgleichsfläche sowie der
benachbarten landwirtschaftlichen Flächen durch geeignete Maßnahmen zu
verhindern ist. Hierzu wird festgestellt, dass bei den textlichen Festsetzungen
im Kapitel C unter Nr. 2 „Grünordnungsplan/Naturschutzfachliche Maßnahmen“
bereits Maßnahmen zur Unterhaltspflege festgesetzt wurden und diese als
ausreichend zur Verhinderung der Verunkrautung der aufgeführten Flächen
betrachtet werden.
Der Bereich Forsten weist daraufhin, dass die baulichen Anlagen im
nördlichen Bereich in die Baumfallzone des Waldgrundstückes reichen. Es wird
empfohlen, dass der Vorhabensträger eine Haftungsausschlusserklärung zugunsten
des Waldeigentümers abschließt und dies als textlicher Hinweis aufgenommen
wird.
Der Hinweis wird bewusst nicht aufgenommen, da es sich bei dem
beschriebenen Fall um privatrechtliche Ansprüche zwischen dem Eigentümer des
Waldgrundstücks und dem Pächter (hier: Vorhabensträger) handelt. Diese
Ansprüche wären von den Parteien auf dem Zivilrechtsweg abzuhandeln. Der
Hinweis des Bereichs Forsten wird dem Vorhabensträger zur Information
zugesandt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 17
Ja-Stimmen: 17
Nein-Stimmen: 0
d) Zum Schreiben des Landratsamt (LRA) Passau
SG 53 Wasserrecht-Bodenschutz vom 13.12.2023:
Vom Schreiben des LRA Passau SG 53 Wasserrecht-Bodenschutz wird Kenntnis
genommen. Hierzu wird festgestellt, dass ein Großteil des gewünschten Hinweises
bereits in Ziffer 11 des ausgelegten Bebauungsplanentwurfs enthalten ist. Es
ist eine redaktionelle Korrektur der aufgeführten Rechtsgrundlagen vorzunehmen.
Zusätzlich wird der Hinweis auf die Verpflichtung nach § 7 BBodSchG ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 17
Ja-Stimmen: 17
Nein-Stimmen: 0
e) Zum Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde
vom 09.01.2024:
Vom Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde wird Kenntnis genommen. Es
ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für Bodenbrüter einzuholen, da auf
der überplanten Fläche ein Verdachtsfall für das Vorkommen des Kiebitzes
vorliegt.
Hinsichtlich Kartierintensität und Kartierumfang des
artenschutzrechtlichen Fachbeitrages sind zum methodischen Vorgehen fachlich
anerkannte Regelwerke heranzuziehen (wie z. B. Albrecht et al., Südbeck et al.
usw.). So sind z. B. nach Südbeck et al. (2005) für jede Vogelart mit
besonderer Planungsrelevanz mindestens drei Optimalbegehungstermine zum
definierten Erfassungszeitraum (Kartierzeitraum) zu wählen.
Das Entwicklungsziel der Ausgleichsfläche ist je nach Ergebnis des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags in der Planung entsprechend anzupassen bzw. zu integrieren. Das Auftreten
artenschutzrechtlicher Konflikte durch Schaffung vertikaler Strukturen
(Gehölzpflanzungen) ist bei dem Vorkommen von Bodenbrüter zu vermeiden.
Die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird erst nach dem
Vorliegen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und Einarbeitung dessen
Ergebnisse durchgeführt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 18
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 0
f)
Zum
Schreiben der Kreisstraßenverwaltung vom 18.12.2023:
Vom Schreiben der Kreisstraßenverwaltung wird Kenntnis genommen.
Zu den Einwendungen der Kreisstraßenverwaltung wird Folgendes
festgestellt. Die Einfriedung der PV-Freiflächenanlage als nächstgelegene
bauliche Anlage zur Kreisstraße wird mehr als 15 m entfernt errichtet und hält
somit die Anbaubeschränkung mit einer Entfernung von mind. 15 m ein. Die
Baufläche wird über die Gemeindestraße Fl.Nr. 1268 erschlossen, da hier die
Zufahrt festgesetzt wurde. Es entstehen keine zusätzlichen Privatzufahrten von
der Kreisstraße. Die zu pflanzenden Bäume halten den Mindestabstand von 7,5 m
ein und das Oberflächenwasser wird breitflächig auf dem Baugrundstück versickert,
da die Versiegelung der Flächen minimal ist.
Die Sichtfelder werden informatorisch in der Planzeichnung dargestellt,
da sie sich außerhalb des Geltungsbereichs der überplanten Fläche befinden.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 18
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 0
g) Zum Schreiben des technischen
Umweltschutzes-Abfallrecht vom 11.12.2023:
Vom Schreiben des technischen Umweltschutzes-Abfallrecht wird Kenntnis
genommen. Es werden keine Aussagen zu Instandhaltung und Rückbau der PV-Module
getroffen.
Folgende textliche Festsetzung wird gemäß § 9 Abs. 6 BauGB ergänzt:
Rückgebaute Module sowie Schadmodule sind unter Einhaltung der Vorgaben
des KrWG und des ElektroG einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen.
Dabei sind die betroffenen Module einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage im
Sinn des § 21 ElektroG
zuzuführen. Im Einzelfall muss eine Abstimmung zur Entsorgung mit dem
Landratsamt Passau, Sachgebiet 52 – Abfallrecht erfolgen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 18
Ja-Stimmen: 17
Nein-Stimmen: 1
h) Zum Schreiben der Regierung von Niederbayern
vom 13.12.2023:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern wir Kenntnis genommen. Auf
Grund der fehlenden Vorbelastung des gewählten Standorts entspricht die Planung
dann den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, wenn die Gemeinde
den Belang der Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien höher gewichtet
wird als der vorgenannte Belang. Die Eingrünung bedarf der Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde.
Es wird festgestellt, dass der Tourismus, insbesondere der
Gesundheitstourismus, der wichtigste Wirtschaftsfaktor für die Gemeinde Bad
Füssing darstellt. Mit dem Standortkonzept für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
vom 01.07.2022 wurde von der Gemeinde Bad Füssing ein weiterer Baustein für die
städtebauliche Entwicklung geschaffen. Anhand der flächendeckenden Anwendung
und Darstellung der Hinweise bzw. des Kriterienkatalogs der Bayerischen
Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sind die Ausschluss- und
restriktiv geeigneten Flächen im Gemeindegebiet von Bad Füssing erfasst.
Wesentliche Aussagen der Ortsentwicklungsplanung „Zukunft Bad Füssing“ zur Bedeutung
der naturgebundenen Erholungsnutzung und der touristischen Anforderungen an die
Bad Füssinger Landschaft, die „heile Welt“, sind mit der Ergänzung der
Restriktionsflächen ebenfalls bereits auf dieser konzeptionellen Ebene bedacht
und dargestellt. Somit sind im Standortkonzept zum Teil vorbelastete Flächen zu
Gunsten einer Kurgast- und gesundheitstouristischen Nutzung ausgeschlossen
worden.
Folglich wird die Nutzung des unbelasteten Standortes auf der Teilfläche
der Fl.Nr. 1389 Gemarkung Safferstetten für die Errichtung einer
Freiflächen-Photovoltaikanlage von der Gemeinde Bad Füssing höher gewichtet als
die fehlende Vorbelastung. Die Eingrünung wird mit der Unteren
Naturschutzbehörde abgestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 18
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 0
i)
Billigungs-
und Auslegungsbeschluss Bebauungsplan:
Der Bebauungsplanvorentwurf „SO Solarpark Angering“ i. d. F. vom 23.11.2023
wird, unter Einarbeitung der v. g. Beschlüsse, gebilligt. Der überarbeite
Planentwurf ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und den Trägern
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme zuzusenden.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 18
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 0
j)
Billigungs-
und Auslegungsbeschluss Flächennutzungsplan:
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es wird festgestellt, dass die vorgebrachten
Anregungen zum Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 43 i. d. F. vom 23.11.2023
identisch mit den Anregungen zum Bebauungsplanvorentwurf „SO Solarpark Angering“
i. d. F. vom 23.11.2023 sind.
Der Flächennutzungsplanvorentwurf Deckblatt Nr. 43 i. d. F. vom 23.11.2023
wird, unter Einarbeitung der Beschlüsse a), b), d) bis h), gebilligt. Der
überarbeite Planentwurf ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und
den Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme
zuzusenden.