Beschluss: Zustimmung

Beschluss:

 

a)       Zum Schreiben des Bayer. Bauernverbandes vom 24.03.2023:

Gemäß den vorgebrachten Anregungen wird eine redaktionelle Ergänzung in der Begründung vorgenommen und folgender Passus als Hinweis aufgenommen:

 

Es muss mit von der Landwirtschaft ausgehenden Immissionen wie z. B. Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen gerechnet werden. Im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung sind die Immissionen insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend, an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, zu dulden. Ferner muss eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung angrenzender und benachbarter landwirtschaftlicher Flächen uneingeschränkt möglich sein, was vor allem auch eine uneingeschränkte Zu- und Abfahrt landwirtschaftlicher Maschinen zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen beinhaltet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die für landwirtschaftliche Maschinen oft zutreffende Überbreite zu beachten.

 

Es sind vernünftig dimensionierte Rückhaltevorrichtungen bzw. Versickerungs­möglichkeiten zu schaffen, dass bei starken Regenfällen auf Grund der Flächen­versiegelung keine zusätzliche Belastung der angrenzenden landwirtschaftlichen entsteht.

Auf die Einhaltung der Pflanzabstände gemäß Art. 47 ff AGBGB wird hingewiesen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         15

Ja-Stimmen:                                       15

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

b)      Zum Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 23.03.2023:

Es wird Kenntnis genommen, dass die vorgelegte Planung nicht den Erfordernissen der Raumplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB entspricht. Es werden sowohl Ziel auch Grundsätze negativ berührt. Das Ziel des LEP Nr. 3.2 „in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen“ ist nicht eingehalten. Es wird mit Blick auf das Satellitenbild darauf verwiesen, dass ca. 15 Parzellen bzw. Teilflächen zur Innenverdichtung bzw. Nachverdichtung zur Verfügung stehen. Mit der Erstellung des Vitalitäts-Checks (Stand November 2022) wurden die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung von der Gemeinde Bad Füssing überprüft. Ein Ergebnis der Überprüfung des Vitalitäts-Checks für den Ortsteil Gögging ist, dass kein Eigentümer einer solchen Baulücke bereit ist, diese zu veräußern. Das Ergebnis wird in die Begründung zur Änderung des Ortsabrundungssatzung eingearbeitet, und somit die zulässige Ausnahme zu LEP Nr. 3.2 festgestellt.

 

Des Weiteren ist die Planung nicht mit den Grundsätzen einer nachhaltigen flächensparenden Siedlungsentwicklung (LEP Nr. 3.1 Abs. 2) vereinbar. Die überplante Fläche umfasst 3.800 m² für die Errichtung eines Wohnhauses und ist überdimensioniert. Der Geltungsbereich wird auf eine Fläche reduziert, die mit dem Grundsatz aus LEP Nr. 3.1 Abs. 2 und § 1 a BauGB vereinbar ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         15

Ja-Stimmen:                                       15

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

 

c)       Zum Schreiben des Landratsamtes Passau, Abteilung Städtebau, vom 17.03.2023:

Der Einwand Flächensparen wird analog der Abwägung zum Schreiben der Regierung von Niederbayern abgehandelt.

 

Dem Einwand einer fehlenden Regelung zur überbaubaren Grundstücksflächen wird stattgegeben. Diesem wird durch die Aufnahme von Baugrenzen Rechnung getragen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         15

Ja-Stimmen:                                       15

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

d)      Zum Schreiben des Landratsamtes Passau, Abteilung Untere Naturschutzbehörde, vom 24.03.2023:

Vom Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde wird Kenntnis genommen. Die Einwände werden dem Antragsteller zur Überarbeitung weitergegeben.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         15

Ja-Stimmen:                                       15

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

e)      Zum Schreiben des ZAW Donau-Wald vom 15.02.2023:

Gemäß den vorgetragenen Ausführungen wird festgestellt, dass die Abholung der Abfallbehälter bis zum Pollweg Hausnr. 3 erfolgt. Eine Abholung nach der Hausnr. 3 scheidet auf Grund der fehlenden Wendemöglichkeit aus. Da jedoch eine fußläufige Anbindung bis in den Abholbereich (Anwesen Hausnr. 3) besteht, sind die Abfallbehälter vom Eigentümer in den angefahrenen Bereich zur Abholung zu bringen. Eine Vereinbarung zum Aufstellen für die Abholung der Abfallbehälter ist vom Antragsteller mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer selbst zu treffen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                                         15

Ja-Stimmen:                                       15

Nein-Stimmen:                                 0

 

 

 

f)        Erneute Auslegung:

Die vorstehend gefassten Beschlüsse sind in die 4. Änderung der Ortsabrundungssatzung Gögging einzuarbeiten. Anschließend ist die 4. Änderung der Ortsabrundungssatzung Gögging erneut gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und den Trägern öffentlicher Belange zur erneuten Stellungnahme zuzusenden.