Beschluss: Zustimmung

Beschluss:

 

a)    Zum Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 03.04.2023 und zum Schreiben des Bayer. Bauernverbandes vom 03.05.2023:

Gemäß den vorgebrachten Anregungen wird eine redaktionelle Ergänzung in der Begründung vorgenommen und folgender Hinweis aufgenommen:

 

Bei Baumaßnahmen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass abgeschobener Oberboden so zu sichern ist, dass er jederzeit zu landwirtschaftlichen Kulturzwecken wiederverwendet werden kann (Ausbau und Lagerung im trockenen Zustand, getrennt nach Krume und Oberboden). Aus Sicht des Bodenschutzes sollte eine Deponierung fruchtbaren Ackerbodens möglichst vermieden werden. Der bei den Baumaßnahmen im Planungsgebiet anfallende überschüssige Boden aus der Ackerkrume sollte - falls von Landwirten gewünscht - auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden.

 

Es muss mit von der Landwirtschaft ausgehenden Immissionen wie z. B. Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen gerechnet werden. Im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung sind die Immissionen insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend, an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, zu dulden. Ferner muss eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung angrenzender und benachbarter landwirtschaftlicher Flächen uneingeschränkt möglich sein, was vor allem auch eine uneingeschränkte Zu- und Abfahrt landwirtschaftlicher Maschinen zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen beinhaltet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die für landwirtschaftliche Maschinen oft zutreffende Überbreite zu beachten. Auf die Einhaltung der Pflanzabstände gemäß Art. 47 ff AGBGB wird hingewiesen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              15

Ja-Stimmen:                           15

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

b)    Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Abteilung untere Naturschutzbehörde vom 28.04.2023:

Das Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen und auf § 4 der Satzung verwiesen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens für jedes Einzelvorhaben abzuhandeln, da mit der Außenbereichssatzung kein konkretes Baurecht geschaffen wird. Mit den Genehmigungsunterlagen für jedes Einzelvorhaben sind die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in separaten Unterlagen auszuweisen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              15

Ja-Stimmen:                           15

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

 

c)    Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Abteilung Städtebau SG 62 vom 28.04.2023:

Es werden redaktionell ein Übersichtsplan zur besseren Orientierung eingefügt und die in der Begründung aufgeführten Flurnummern deutlich lesbarer im Lageplan (Anlage 1) dargestellt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              15

Ja-Stimmen:                           15

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

d)    Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Abteilung Städtebau vom 12.04.2023:

Mit der Außenbereichssatzung sollen die Lebens- und Wohnverhältnisse sowie auch die Arbeitsverhältnisse vor Ort nachhaltig erhalten und auch verbessert werden. Das Ergebnis der Wohnbedarfsstudie vom 30.11.2022 zeigt, dass bei der aktuellen Bevölkerungsentwicklung ein Bedarf in Höhe von 470 bis 711 zusätzlichen Wohneinheiten in der Gemeinde Bad Füssing langfristig entstehen wird. Auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen auf den Beschaffungsmärkten ist ein Rückgang der Bautätigkeit zu verzeichnen, so dass die Deckung des langfristigen Wohnbedarfs gefährdet scheint. Mit der Außenbereichssatzung Voglöd soll es jungen Familien rechtlich erleichtert werden, den Wunsch vom Eigenheim nahe der Familie in ihrer Heimatgemeinde zu realisieren. Es wird festgestellt, dass die vorhandene Bebauung einen städtebaulichen Zusammenhang mit gewissem Gewicht darstellt.

Die Außenbereichssatzung Voglöd wird so angepasst, dass die Nebengebäude im östlichen Bereich nicht mehr im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung liegen und somit der Geltungsbereich enger an den Hauptgebäuden entlangführt.

 

Die Definition der Wandhöhe wird analog Art. 6 BayBO abgeändert:

„Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.“

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              15

Ja-Stimmen:                           14

Nein-Stimmen:                        1

 

 

 

e)    Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Abteilung technischer Umweltschutz vom 14.04.2023 und zum Schreiben der Stadt Pocking vom 04.05.2023:

Die Schreiben vom technischen Umweltschutz und der Stadt Pocking werden zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass die Prüfung der Mindestabstände sowie eine mögliche Beeinträchtigung der vorhandenen Bebauung erst im baurechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen kann, da mit der Außenbereichssatzung kein konkretes Baurecht geschaffen wird.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              15

Ja-Stimmen:                           15

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

f)     Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

Die Außenbereichssatzung Voglöd i. d. F. vom 16.02.2022 wird gebilligt. Die Außenbereichssatzung ist gemäß der v. g. Beschlüsse zu ergänzen und anschließend gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und den betroffenen Fachstellen zur Stellungnahme erneut zuzusenden.