Sitzung: 19.09.2023 Gemeinderat
Beschluss: Zustimmung
Beschluss:
a)
Zum Schreiben des Amtes für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 03.04.2023 und zum Schreiben des Bayer.
Bauernverbandes vom 03.05.2023:
Gemäß den vorgebrachten
Anregungen wird eine redaktionelle Ergänzung in der Begründung vorgenommen und
folgender Hinweis aufgenommen:
Bei Baumaßnahmen ist
grundsätzlich darauf zu achten, dass abgeschobener Oberboden so zu sichern ist,
dass er jederzeit zu landwirtschaftlichen Kulturzwecken wiederverwendet werden
kann (Ausbau und Lagerung im trockenen Zustand, getrennt nach Krume und
Oberboden). Aus Sicht des Bodenschutzes sollte eine Deponierung fruchtbaren
Ackerbodens möglichst vermieden werden. Der bei den Baumaßnahmen im
Planungsgebiet anfallende überschüssige Boden aus der Ackerkrume sollte - falls
von Landwirten gewünscht - auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden.
Es muss mit von der
Landwirtschaft ausgehenden Immissionen wie z. B. Geruch, Lärm, Staub und
Erschütterungen gerechnet werden. Im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen
Nutzung sind die Immissionen insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche
Arbeiten nach Feierabend, an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit
vorgenommen werden, zu dulden. Ferner muss eine ordnungsgemäße und ortsübliche
Bewirtschaftung angrenzender und benachbarter landwirtschaftlicher Flächen
uneingeschränkt möglich sein, was vor allem auch eine uneingeschränkte Zu- und
Abfahrt landwirtschaftlicher Maschinen zu den angrenzenden landwirtschaftlichen
Flächen beinhaltet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die für
landwirtschaftliche Maschinen oft zutreffende Überbreite zu beachten. Auf die
Einhaltung der Pflanzabstände gemäß Art. 47 ff AGBGB wird hingewiesen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 15
Ja-Stimmen: 15
Nein-Stimmen: 0
b)
Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Abteilung
untere Naturschutzbehörde vom 28.04.2023:
Das Schreiben der Unteren
Naturschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen und auf § 4 der Satzung verwiesen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist im Rahmen des baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens für jedes Einzelvorhaben abzuhandeln, da mit der
Außenbereichssatzung kein konkretes Baurecht geschaffen wird. Mit den
Genehmigungsunterlagen für jedes Einzelvorhaben sind die Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen in separaten Unterlagen auszuweisen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 15
Ja-Stimmen: 15
Nein-Stimmen: 0
c)
Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Abteilung
Städtebau SG 62 vom 28.04.2023:
Es werden redaktionell ein
Übersichtsplan zur besseren Orientierung eingefügt und die in der Begründung
aufgeführten Flurnummern deutlich lesbarer im Lageplan (Anlage 1) dargestellt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 15
Ja-Stimmen: 15
Nein-Stimmen: 0
d)
Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Abteilung
Städtebau vom 12.04.2023:
Mit der
Außenbereichssatzung sollen die Lebens- und Wohnverhältnisse sowie auch die
Arbeitsverhältnisse vor Ort nachhaltig erhalten und auch verbessert werden. Das
Ergebnis der Wohnbedarfsstudie vom 30.11.2022 zeigt, dass bei der aktuellen
Bevölkerungsentwicklung ein Bedarf in Höhe von 470 bis 711 zusätzlichen
Wohneinheiten in der Gemeinde Bad Füssing langfristig entstehen wird. Auf Grund
der geänderten Rahmenbedingungen auf den Beschaffungsmärkten ist ein Rückgang
der Bautätigkeit zu verzeichnen, so dass die Deckung des langfristigen
Wohnbedarfs gefährdet scheint. Mit der Außenbereichssatzung Voglöd soll es
jungen Familien rechtlich erleichtert werden, den Wunsch vom Eigenheim nahe der
Familie in ihrer Heimatgemeinde zu realisieren. Es wird festgestellt, dass die
vorhandene Bebauung einen städtebaulichen Zusammenhang mit gewissem Gewicht darstellt.
Die Außenbereichssatzung
Voglöd wird so angepasst, dass die Nebengebäude im östlichen Bereich nicht mehr
im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung liegen und somit der
Geltungsbereich enger an den Hauptgebäuden entlangführt.
Die Definition der Wandhöhe
wird analog Art. 6 BayBO abgeändert:
„Wandhöhe ist das Maß von
der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis
zum oberen Abschluss der Wand.“
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 15
Ja-Stimmen: 14
Nein-Stimmen: 1
e)
Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Abteilung
technischer Umweltschutz vom 14.04.2023 und zum Schreiben der Stadt Pocking vom
04.05.2023:
Die Schreiben vom
technischen Umweltschutz und der Stadt Pocking werden zur Kenntnis genommen. Es
wird festgestellt, dass die Prüfung der Mindestabstände sowie eine mögliche
Beeinträchtigung der vorhandenen Bebauung erst im baurechtlichen
Genehmigungsverfahren erfolgen kann, da mit der Außenbereichssatzung kein
konkretes Baurecht geschaffen wird.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 15
Ja-Stimmen: 15
Nein-Stimmen: 0
f)
Billigungs- und Auslegungsbeschluss:
Die Außenbereichssatzung
Voglöd i. d. F. vom 16.02.2022 wird gebilligt. Die Außenbereichssatzung ist
gemäß der v. g. Beschlüsse zu ergänzen und anschließend gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB erneut auszulegen und den betroffenen Fachstellen zur Stellungnahme
erneut zuzusenden.