Beschluss: Empfehlung

Beschlussvorschlag:

 

a)    Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde vom 30.09.2019:

Hinsichtlich des Verweises auf ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren wird festgestellt, dass diese Genehmigung nunmehr vorliegt und darin die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen abgehandelt wurden. Ein Abdruck des Wasserrechtsbescheides vom 15.03.2023 wird dem Deckblatt als Anlage beigefügt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

b)    Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Sachgeb. 53 – Wasserrecht vom 09.09.2019:

Hinsichtlich des Verweises auf ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren wird festgestellt, dass diese Genehmigung nunmehr vorliegt und darin die erforderlichen wasserrechtlichen Belange berücksichtigt wurden. Ein Abdruck des Wasserrechtsbescheides vom 15.03.2023 wird dem Deckblatt als Anlage beigefügt. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 07.10.2019 hat keine Hinweise auf ein mögliches Überschwemmungsgebiet enthalten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

c)    Zum Schreiben des Landratsamt Passau, Städtebau vom 17.09.2019:

Gemäß den vorgetragenen Anregungen wird der Umgriff des Geltungsbereiches der Änderung erweitert und der Größe des Gebietes angepasst.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

d)    Zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 07.10.2019:

Hinsichtlich möglicher Altlasten wird festgestellt, dass lt. Stellungnahme des Landratsamtes Passau, Sachgeb. 53- Wasserrecht vom 09.09.2019 keine Kenntnisse über Altlasten oder altlastverdächtige Flächen vorliegen. Die Empfehlung, bei Aushubarbeiten das anstehende Erdreich von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen wird dem Bauwerber mitgeteilt.

Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung wird festgestellt, dass eine Anschlussmöglichkeit auf dem Grundstück bereits geschaffen, jedoch wegen dem Leerstand bisher nicht in Anspruch genommen wurde.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

e)    Zum Schreiben des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald vom 18.09.2019:

Gemäß den vorgetragenen Ausführungen wird festgestellt, dass die Abholung der Abfallbehälter im südlichen Bereich des Anwesens „Magazinstr. 11“ auf Grund der fehlenden Wendemöglichkeit ausscheidet. Da jedoch eine fußläufige Anbindung des Anwesens zur nördlich gelegenen Metzger- bzw. Magazinstraße vorgesehen ist, sind die Abfallbehälter vom Eigentümer dorthin zur Abholung zu bringen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

f)     Zum Schreiben des Zweckverbandes Wasserversorgung Ruhstorfer Gruppe vom 05.09.2019:

Gemäß den vorgetragenen Ausführungen ist das Anwesen „Magazinstr. 11“ derzeit nicht an die Leitungen des ZV Ruhstorfer Gruppe angeschlossen. Ebenso liegt derzeit kein Anschluss und Benutzungszwang hierfür vor. Gemäß den Ausführungen des Antragstellers vom 27.11.2019 ist beabsichtigt, die Wasserversorgung, wie bisher auch, über den bestehenden Hausbrunnen sicher zu stellen.

Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung wird festgestellt, dass eine Anschlussmöglichkeit auf dem Grundstück bereits geschaffen, jedoch wegen dem Leerstand bisher nicht in Anspruch genommen wurde.

Das Schreiben wird dem Bauwerber zur Kenntnis weitergeleitet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

g)    Erneute Auslegung:

Die vorstehend gefassten Beschlüsse sind in das Deckblatt Nr. 36 einzuarbeiten. Anschließend ist das Deckblatt erneut gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und den Trägern öffentlicher Belange zur erneuten Stellungnahme zuzusenden.