Beschluss: Empfehlung

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Beschlussvorschlag:

 

a)    Zum Schreiben des Bay. Bauernverbandes vom 13.06.2022:

Vom Schreiben des Bay. Bauernverbandes wird Kenntnis genommen. Der Hinweis auf die von der Landwirtschaft ausgehenden Immissionen wird in der Begründung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

b)    Zum Schreiben des Denkmalamtes vom 20.06.2022:

Vom Schreiben des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege wird Kenntnis genommen. In die textl. Festsetzungen wird nachstehender Passus aufgenommen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

c)    Zum Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 30.06.2022:

Vom Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde wird Kenntnis genommen und dem Antragsteller zur Kenntnisnahme und Beachtung weitergeleitet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

d)    Zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 01.07.2022:

Vom Schreiben des WWA wird Kenntnis genommen. In den textlichen Festsetzungen wird hierzu folgender Passaus aufgenommen:

Zur Sicherung der hochwasserfreien Lage (HQ100) der geplanten Bebauung ist die Rohgeschossoberkante (einschl. Kellerlichtschächte) mind. 0,50 m über das ursprüngliche Gelände zu legen. Den Hochwasser- und damit auch den erhöhten Grundwasser­spiegellagen ist durch entsprechende baulichen Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) Rechnung zu tragen.

Zur Gewährleistung eines schadlosen Hochwasserabflusses sowie einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung und einer ökologischen Pufferzone ist ein mind. 10 m breiter Uferstreifen entlang des Kößlarner Baches von jeglicher Auffüllung und Bebauung freizuhalten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

e)    Zum Schreiben des ZV Wasserversorgung Ruhstorfer Gruppe vom 02.06.2022:

Vom Schreiben des ZV Ruhstorfer Gruppe und der grundsätzlichen Anschlussmöglichkeit an die zentrale Wasserversorgungsleitung wird Kenntnis genommen. Das Schreiben wird an den Antragsteller zur Beachtung weitergeleitet.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

f)     Erneute Auslegung:

Nach Einarbeitung der unter a), b) und d) gefassten Beschlüsse ist das Deckblatt gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zuzusenden.