Beschluss: Empfehlung

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0

Beschlussvorschlag:

 

  1. Zum Schreiben des Bayerischen Bauernverbands vom 27.05.2022:

Die Hinweise des Bayerischen Bauernverbandes werden zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis zu Rückhaltevorrichtungen und Versickerungsmöglichkeiten wird nicht aufgenommen. Es liegen bisher keine Beschwerden der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe bei Starkregenereignissen vor. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die versiegelten Flächen begrenzt, sodass auf manchen Parzellen ein Rückbauerfordernis entsteht und folglich eine Reduzierung der Versiegelung im Vergleich zur aktuellen Bebauung bzw. Versiegelung erfolgen wird.

 

In den Bebauungsplan ist folgender Hinweis zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zum Pflanzabstand aufzunehmen:

    1. „Es muss mit von der Landwirtschaft ausgehenden Immissionen wie z.B. Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen gerechnet werden. Im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung sind diese Immissionen insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend, an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, in Zukunft zu dulden. Ferner muss eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung angrenzender und benachbarter landwirtschaftlicher Flächen uneingeschränkt möglich sein, was vor allem auch eine uneingeschränkte Zu- und Abfahrt landwirtschaftlicher Maschinen zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen beinhaltet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die für landwirtschaftliche Maschinen oft zutreffende Überbreite zu beachten.

 

    1. Der Pflanzabstand nach Art. 47 ff AGBGB ist zu beachten.“

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

  1. Zum Schreiben des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 17.05.2022:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Folgender Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt:

„Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BayDSchG.“

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

  1. Zum Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 13.05.2022:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die zwei im Hinweis betroffenen 110-kV-Doppelfreileitungen befinden sich nicht im Planungsgebiet des Bebauungsplans „SO Schrebergartenanlage Augärten Egglfing“.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

  1. Zum Schreiben des WWA Deggendorfs vom 03.06.2022:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und ist dem Antragsteller zur Beachtung weiterzuleiten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

  1. Zum Schreiben des Staatlichen Bauamts Passau vom 20.05.2022

Gemäß den vorgetragenen Anregungen werden die geforderten Auflagen unter Nr. 1 bis 4 in die textlichen Bestimmungen des Bebauungsplans aufgenommen. Die Auflage Nr. 5 wird nicht übernommen. Es werden unter Punkt II 4.3 Solaranlagen mit maximal 1,0 m² festgesetzt. Eine gefährdende Blendung oder eine Reflexion des Verkehrslärms an den Photovoltaikelementen (Lärmauswirkung) ist somit ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

  1. Zum Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 02.06.2022:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, dass besonderes Gewicht der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde auf Grund der Lage in einem Bereich von naturschutzfachlich besonderer Bedeutung zuzuweisen ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

  1. Zum Schreiben des LRA Passau Abteilung Wasserrecht vom 18.05.2022:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen folgender Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt:

„Die Verpflichtungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind einzuhalten.“

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

  1. Zum Schreiben des LRA Passau Abteilung Städtebau vom 30.05.2022

a)    Im Flächennutzungsplan ist kein Sondergebiet sondern eine Grünfläche mit Kleingartenanlage festgesetzt. Die Festsetzung im Bebauungsplanentwurf als Sondergebiet widerspricht somit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Um dem Entwicklungsgebot gerecht zu werden, wird anstatt des Sondergebiets nach § 10 BauNVO eine private Grünfläche mit Kleingartenanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz festgesetzt. Die Änderung der planzeichnerischen und textlichen Festsetzungen ist entsprechend vorzunehmen.

 

b)    Die Forderung der Festsetzung einer gärtnerisch anzulegenden Fläche anstelle von privaten Grünflächen kann nicht nachvollzogen werden, da die gärtnerische Anlage in der festgesetzten privaten Grünfläche enthalten ist. Das Hauptmerkmal einer Grünfläche ist eine im Wesentlichen begrünte, d.h. mit Pflanzen verschiedener Art (mit Bäumen, Sträuchern, Rasen und sonstiger Bepflanzungen) versehene Fläche, die einem bestimmten, städtebaulich zu begründenden Zweck dient. (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 9 Abs1 Nr. 15 Rn. 124)

 

c)    Die Forderung, die Flächen außerhalb der Baugrenzen als gärtnerisch anzulegende Fläche festzusetzen, ist nach Einarbeitung der v.g. Punkte redundant.

 

d)    Laut Plan liegt eine Überlagerung von Biotopen und Baugrenzen vor, die nicht zulässig ist.

Nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde ist die Biotopkartierung ist schon sehr alt, und die Abgrenzung der Biotope konnte aufgrund der damaligen Technik nicht trennscharf vorgenommen werden. Die tatsächliche Grenze der Biotope 7645-011 003 und 005 weicht von der kartierten Biotopgrenze ab, sodass tatsächlich keine Überlagerung der festgesetzten Baugrenzen und den Biotopen vorliegt. Es ist folgender Text unter II B 8.3 für die Klarstellung aufzunehmen:

„Die kartierten Biotopgrenzen 7645-011 003 und 005 sind nicht lagerichtig. Das tatsächliche Biotop liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.“

 

e)    Unter Punkt II B 2.3 ist die Definition der Wandhöhe als „Wandhöhe ist das Maß von der vorhandenen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.“ zu ergänzen.

Des Weiteren sind als zulässige Dachformen „Satteldach“ und „Pultdach“ bei Punkt II C 1. aufzunehmen.

 

f)     Die Darstellung der Zufahrten zu den privaten Stellplätzen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbindung als Strichelung gem. PlanZV wird redaktionell geändert.

Der Titel wird redaktionell auf „Schrebergartenanlage Augärten Egglfing“ geändert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

  1. Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

Der Bebauungsplan „Schrebergartenanlage Augärten Egglfing“ i. d. F. vom 20.04.2022 wird gebilligt. Der Bebauungsplan ist gemäß v. g. Beschlüsse zu ergänzen und anschließend gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und den beteiligten Fachstellen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme zuzusenden.