Beschlussvorschlag:
- Zum Schreiben des Bayerischen
Bauernverbands vom 27.05.2022:
Die Hinweise des
Bayerischen Bauernverbandes werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis zu
Rückhaltevorrichtungen und Versickerungsmöglichkeiten wird nicht aufgenommen.
Es liegen bisher keine Beschwerden der angrenzenden landwirtschaftlichen
Betriebe bei Starkregenereignissen vor. Durch die Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung werden die versiegelten Flächen begrenzt, sodass auf manchen
Parzellen ein Rückbauerfordernis entsteht und folglich eine Reduzierung der
Versiegelung im Vergleich zur aktuellen Bebauung bzw. Versiegelung erfolgen
wird.
In den Bebauungsplan ist
folgender Hinweis zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zum Pflanzabstand
aufzunehmen:
- „Es
muss mit von der Landwirtschaft ausgehenden Immissionen wie z.B. Geruch,
Lärm, Staub und Erschütterungen gerechnet werden. Im Rahmen der üblichen
landwirtschaftlichen Nutzung sind diese Immissionen insbesondere auch
dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend, an Sonn- und
Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, in Zukunft zu
dulden. Ferner muss eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung
angrenzender und benachbarter landwirtschaftlicher Flächen
uneingeschränkt möglich sein, was vor allem auch eine uneingeschränkte
Zu- und Abfahrt landwirtschaftlicher Maschinen zu den angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen beinhaltet. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere die für landwirtschaftliche Maschinen oft zutreffende
Überbreite zu beachten.
- Der
Pflanzabstand nach Art. 47 ff AGBGB ist zu beachten.“
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
- Zum Schreiben des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege vom 17.05.2022:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Folgender Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt:
„Eventuell zu Tage tretende
Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs.
2 BayDSchG.“
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
- Zum Schreiben der Bayernwerk
Netz GmbH vom 13.05.2022:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Die zwei im Hinweis betroffenen 110-kV-Doppelfreileitungen
befinden sich nicht im Planungsgebiet des Bebauungsplans „SO
Schrebergartenanlage Augärten Egglfing“.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
- Zum Schreiben des WWA
Deggendorfs vom 03.06.2022:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen und ist dem Antragsteller zur Beachtung weiterzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
- Zum Schreiben des Staatlichen
Bauamts Passau vom 20.05.2022
Gemäß den vorgetragenen
Anregungen werden die geforderten Auflagen unter Nr. 1 bis 4 in die textlichen
Bestimmungen des Bebauungsplans aufgenommen. Die Auflage Nr. 5 wird nicht
übernommen. Es werden unter Punkt II 4.3 Solaranlagen mit maximal 1,0 m²
festgesetzt. Eine gefährdende Blendung oder eine Reflexion des Verkehrslärms an
den Photovoltaikelementen (Lärmauswirkung) ist somit ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
- Zum Schreiben der Regierung
von Niederbayern vom 02.06.2022:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen, dass besonderes Gewicht der Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde auf Grund der Lage in einem Bereich von naturschutzfachlich
besonderer Bedeutung zuzuweisen ist.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
- Zum Schreiben des LRA Passau
Abteilung Wasserrecht vom 18.05.2022:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen folgender Hinweis wird im Bebauungsplan ergänzt:
„Die Verpflichtungen des
Bundes-Bodenschutzgesetzes sind einzuhalten.“
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
- Zum Schreiben des LRA Passau
Abteilung Städtebau vom 30.05.2022
a)
Im Flächennutzungsplan ist kein Sondergebiet
sondern eine Grünfläche mit Kleingartenanlage festgesetzt. Die Festsetzung im
Bebauungsplanentwurf als Sondergebiet widerspricht somit dem Entwicklungsgebot
nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Um dem Entwicklungsgebot gerecht zu werden, wird
anstatt des Sondergebiets nach § 10 BauNVO eine private Grünfläche mit
Kleingartenanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB in Verbindung mit dem
Bundeskleingartengesetz festgesetzt. Die Änderung der planzeichnerischen und
textlichen Festsetzungen ist entsprechend vorzunehmen.
b)
Die Forderung der Festsetzung einer gärtnerisch
anzulegenden Fläche anstelle von privaten Grünflächen kann nicht nachvollzogen
werden, da die gärtnerische Anlage in der festgesetzten privaten Grünfläche
enthalten ist. Das Hauptmerkmal einer Grünfläche ist eine im Wesentlichen
begrünte, d.h. mit Pflanzen verschiedener Art (mit Bäumen, Sträuchern, Rasen
und sonstiger Bepflanzungen) versehene Fläche, die einem bestimmten,
städtebaulich zu begründenden Zweck dient. (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger
BauGB § 9 Abs1 Nr. 15 Rn. 124)
c)
Die Forderung, die Flächen außerhalb der Baugrenzen
als gärtnerisch anzulegende Fläche festzusetzen, ist nach Einarbeitung der v.g.
Punkte redundant.
d)
Laut Plan liegt eine Überlagerung von Biotopen und
Baugrenzen vor, die nicht zulässig ist.
Nach Auskunft der Unteren
Naturschutzbehörde ist die Biotopkartierung ist schon sehr alt, und die
Abgrenzung der Biotope konnte aufgrund der damaligen Technik nicht trennscharf
vorgenommen werden. Die tatsächliche Grenze der Biotope 7645-011 003 und 005
weicht von der kartierten Biotopgrenze ab, sodass tatsächlich keine
Überlagerung der festgesetzten Baugrenzen und den Biotopen vorliegt. Es ist
folgender Text unter II B 8.3 für die Klarstellung aufzunehmen:
„Die kartierten
Biotopgrenzen 7645-011 003 und 005 sind nicht lagerichtig. Das tatsächliche
Biotop liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.“
e)
Unter Punkt II B 2.3 ist die Definition der
Wandhöhe als „Wandhöhe ist das Maß von der vorhandenen Geländeoberfläche bis
zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der
Wand.“ zu ergänzen.
Des Weiteren sind als
zulässige Dachformen „Satteldach“ und „Pultdach“ bei Punkt II C 1. aufzunehmen.
f)
Die Darstellung der Zufahrten zu den privaten
Stellplätzen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbindung als Strichelung gem.
PlanZV wird redaktionell geändert.
Der Titel wird redaktionell
auf „Schrebergartenanlage Augärten Egglfing“ geändert.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
- Billigungs- und
Auslegungsbeschluss:
Der Bebauungsplan „Schrebergartenanlage
Augärten Egglfing“ i. d. F. vom 20.04.2022 wird gebilligt. Der Bebauungsplan
ist gemäß v. g. Beschlüsse zu ergänzen und anschließend gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen und den beteiligten Fachstellen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur
Stellungnahme zuzusenden.