Beschluss: Zustimmung

Beschlussvorschlag:

 

Es besteht Einverständnis den Bebauungsplan „An der Pockinger Straße“ für das Grundstück Fl.Nr. 1089 und Teile der Grundstücke Fl.Nr. 1090 und 1090/3 der Gemarkung Safferstetten entsprechend dem Deckblattentwurf i. d. F. 06.04.2022 zu ändern bzw. zu erweitern.

 

Die Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen soll mittels entsprechender Hausanschlussleitungen an die öffentliche Entwässerungsanlage und öffentliche Wasserversorgungsanlage in der Pockinger Straße bzw. „Holmern Holzweg“ erfolgen. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über einen Privatweg mit Anschluss an den „Holmern Holzweg“. Die Hausanschlussleitungen sowie die Zufahrten sind auf Privatgrundstücken durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.

 

In einem Städtebaulichen Vertrag hat sich der Antragsteller zu verpflichten, die Flächen zu erschließen, zu bebauen und neben der Landwirtschaft zu Wohnzwecken zu nutzen, keinen Beherbergungsraum für Kurgäste zu schaffen, sowie die Vertragsflächen nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Erstbezug zu verkaufen.

 

Des Weiteren hat sich der Antragsteller zur Übernahme der Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u. a. Verlegung bzw. Herstellung der Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen – auch im öffentlichen Bereich –) zu verpflichten.

 

Nachdem der Bereich der Erweiterung des Bebauungsplanes eine Grundfläche von weniger als 10000 Quadratmeter aufweist, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird und direkt an die bestehende Wohnbebauung angrenzt, ist die Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b i. V. m. § 13 a BauGB durchzuführen.

 

Der Flächennutzungs- und Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten der Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).