Sitzung: 14.04.2022 Bauausschuss
Beschluss: Zustimmung
Beschlussvorschlag:
Es besteht Einverständnis den Bebauungsplan
„An der Pockinger Straße“ für das Grundstück Fl.Nr. 1089 und Teile der
Grundstücke Fl.Nr. 1090 und 1090/3 der Gemarkung Safferstetten entsprechend dem
Deckblattentwurf i. d. F. 06.04.2022 zu ändern bzw. zu erweitern.
Die Herstellung der Ver- und
Entsorgungsleitungen soll mittels entsprechender Hausanschlussleitungen an die
öffentliche Entwässerungsanlage und öffentliche Wasserversorgungsanlage in der
Pockinger Straße bzw. „Holmern Holzweg“ erfolgen. Die verkehrsmäßige
Erschließung erfolgt über einen Privatweg mit Anschluss an den „Holmern
Holzweg“. Die Hausanschlussleitungen sowie die Zufahrten sind auf
Privatgrundstücken durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.
In einem Städtebaulichen Vertrag hat sich der
Antragsteller zu verpflichten, die Flächen zu erschließen, zu bebauen und neben
der Landwirtschaft zu Wohnzwecken zu nutzen, keinen Beherbergungsraum für
Kurgäste zu schaffen, sowie die Vertragsflächen nicht innerhalb eines
Zeitraumes von 10 Jahren ab Erstbezug zu verkaufen.
Des Weiteren hat sich der Antragsteller zur
Übernahme der Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für
städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung
oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u. a. Verlegung bzw. Herstellung der
Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen – auch
im öffentlichen Bereich –) zu verpflichten.
Nachdem der Bereich der Erweiterung des
Bebauungsplanes eine Grundfläche von weniger als 10000 Quadratmeter aufweist,
durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird und
direkt an die bestehende Wohnbebauung angrenzt, ist die Änderung bzw.
Erweiterung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b i. V.
m. § 13 a BauGB durchzuführen.
Der Flächennutzungs- und Landschaftsplan ist
nach Inkrafttreten der Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes im Wege
der Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).