Sitzung: 24.11.2021 Bauausschuss
Beschluss: Empfehlung
Beschlussvorschlag:
a)
Zum Schreiben des Bayer. Bauernverbandes vom
28.10.2021:
Gemäß den vorgetragenen
Anregungen werden in der Änderungssatzung folgende Hinweise aufgenommen:
Gegenüber
landwirtschaftlich genutzten Flächen ist für Gehölze, die eine Höhe von 2 m und
mehr erreichen, ein Pflanzabstand von 4 m einzuhalten. Auf eine Bepflanzung mit
Hochstammbäumen sollte im Grenzbereich zu landwirtschaftlichen Flächen
verzichtet werden. Für Gewächse bis 2 m Höhe ist mindestens ein Abstand von 0,5
m zu landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten. (Vgl. Art. 48 Abs. 1 AGBGB)
Ebenso muss in
unmittelbarer Umgebung mit von der Landwirtschaft ausgehenden Immissionen wie
z.B. Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen gerechnet werden. Im Rahmen der
üblichen landwirtschaftlichen Nutzung sind diese Immissionen insbesondere auch
dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend, an Sonn- und
Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, in Zukunft zu dulden.
Eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung benachbarter
landwirtschaftlicher Flächen muss uneingeschränkt möglich sein, was vor allem
auch eine uneingeschränkte Zu- und Abfahrt landwirtschaftlicher Maschinen zu
den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen beinhaltet. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere die für landwirtschaftliche Maschinen oft
zutreffende Überbreite zu beachten. Zufahrtsstraßen zu landwirtschaftlichen
Flächen dürfen demnach nicht durch parkende PKW der Anwohner versperrt werden.
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass es durch die Versiegelung bei starken
Regenfällen zu einem erheblichen Anfall von Oberflächenwasser kommen kann. Hier
sind vernünftig dimensionierte Rückhaltevorrichtungen bzw.
Versickerungsmöglichkeiten sinnvoll. Eine Belastung der anliegenden
landwirtschaftlichen Flächen mit zusätzlichem Oberflächenwasser könnte
ansonsten zu Problemen führen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
b)
Zum Änderungsantrag des Antragstellers vom
09.11.2021:
Es besteht Einverständnis
die Garagen nunmehr als Verbindungsbau zwischen den beiden Hauptgebäuden
mittels Baugrenzen festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 0
c)
Auslegungsbeschluss:
Entgegen den
Empfehlungsbeschluss vom 28.10.2021 wird ein Satzungsbeschluss nicht
herbeigeführt. Auf Grund der u. o. gefassten Beschlüssen ist eine Umplanung in
der 3. Änderungssatzung und anschließend eine erneute Auslegung und
Fachstellenbeteiligung vorzunehmen.