Beschluss: Empfehlung

Beschlussvorschlag:

 

a)    Zum Schreiben des Bayer. Bauernverbandes vom 28.10.2021:

Gemäß den vorgetragenen Anregungen werden in der Änderungssatzung folgende Hinweise aufgenommen:

Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen ist für Gehölze, die eine Höhe von 2 m und mehr erreichen, ein Pflanzabstand von 4 m einzuhalten. Auf eine Bepflanzung mit Hochstammbäumen sollte im Grenzbereich zu landwirtschaftlichen Flächen verzichtet werden. Für Gewächse bis 2 m Höhe ist mindestens ein Abstand von 0,5 m zu landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten. (Vgl. Art. 48 Abs. 1 AGBGB)

 

Ebenso muss in unmittelbarer Umgebung mit von der Landwirtschaft ausgehenden Immissionen wie z.B. Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen gerechnet werden. Im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung sind diese Immissionen insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend, an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, in Zukunft zu dulden. Eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen muss uneingeschränkt möglich sein, was vor allem auch eine uneingeschränkte Zu- und Abfahrt landwirtschaftlicher Maschinen zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen beinhaltet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die für landwirtschaftliche Maschinen oft zutreffende Überbreite zu beachten. Zufahrtsstraßen zu landwirtschaftlichen Flächen dürfen demnach nicht durch parkende PKW der Anwohner versperrt werden. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass es durch die Versiegelung bei starken Regenfällen zu einem erheblichen Anfall von Oberflächenwasser kommen kann. Hier sind vernünftig dimensionierte Rückhaltevorrichtungen bzw. Versickerungsmöglichkeiten sinnvoll. Eine Belastung der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen mit zusätzlichem Oberflächenwasser könnte ansonsten zu Problemen führen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

b)    Zum Änderungsantrag des Antragstellers vom 09.11.2021:

Es besteht Einverständnis die Garagen nunmehr als Verbindungsbau zwischen den beiden Hauptgebäuden mittels Baugrenzen festzusetzen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              7

Ja-Stimmen:                           7

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

c)    Auslegungsbeschluss:

Entgegen den Empfehlungsbeschluss vom 28.10.2021 wird ein Satzungsbeschluss nicht herbeigeführt. Auf Grund der u. o. gefassten Beschlüssen ist eine Umplanung in der 3. Änderungssatzung und anschließend eine erneute Auslegung und Fachstellenbeteiligung vorzunehmen.