Beschluss: Empfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Es besteht Einverständnis den Bebauungsplan „Alt Würding“ gemäß den Antragsunterlagen vom 09.11.2021 zu ändern und auf Fl.Nr. 47 Gemarkung Würding ein Baurecht für ein zusätzliches Wohnhaus mit Garage auszuweisen. Auf Grund des wassersensiblen Bereiches sind im Deckblatt entsprechende Höhenkoten des Baufeldes sowie der Magazinstraße aufzunehmen.

 

Die Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen hat mittels entsprechender Hausanschlussleitungen an die öffentliche Entwässerungsanlage und öffentliche Wasserversorgungsanlage in der Magazinstraße zu erfolgen. Die Hausanschlussleitungen sind  durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.

 

In einem Städtebaulichen Vertrag hat sich die Antragstellerin zu verpflichten, die Fläche hinsichtlich der Ver- und Entsorgungsleitungen zu erschließen, selbst bzw. durch ihre Tochter zu bebauen und zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sowie die Vertragsflächen nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Erstbezug zu veräußern. Die Verpflichtungen sind mittels entsprechender Dienstbarkeiten zu sichern. Die Dienstbarkeit hinsichtlich des Veräußerungsverbotes kann 10 Jahre nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses (Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen) gelöscht werden.

Des Weiteren hat sich die Antragstellerin zur Übernahme der Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u. a. Verlegung bzw. Herstellung der Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver- und Entsor­gungsleitungen – auch im öffent­lichen Bereich –) zu verpflichten.

 

Nachdem es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, ist die Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen.