Sitzung: 24.11.2021 Bauausschuss
Beschluss: Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Es besteht Einverständnis, den Bebauungsplan
„Alt Würding“ für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 93 Gemarkung Würding,
entsprechend dem Bebauungsvorschlag i. d. F. vom 25.10.2021, aber ohne Walmdach,
zu ändern.
Die Herstellung der Ver- und
Entsorgungsleitungen hat mittels entsprechender Hausanschlussleitungen an die
öffentliche Entwässerungsanlage und öffentliche Wasserversorgungsanlage im
Sattlerweg zu erfolgen. Die Hausanschlussleitungen sind auf Privatgrundstücken durch
Grunddienstbarkeiten zu sichern.
In einem Städtebaulichen Vertrag haben sich
die Antragsteller zu verpflichten, die Fläche hinsichtlich der Ver- und
Entsorgungsleitungen zu erschließen, selbst zu bebauen und zu eigenen
Wohnzwecken zu nutzen, sowie die Vertragsflächen nicht innerhalb eines
Zeitraumes von 10 Jahren ab Erstbezug zu veräußern. Die Verpflichtungen sind
mittels entsprechender Dienstbarkeiten zu sichern. Die Dienstbarkeit
hinsichtlich des Veräußerungsverbotes kann 10 Jahre nach Bezugsfertigkeit des
Wohnhauses (Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen) gelöscht
werden.
Des Weiteren haben sich die Antragsteller zur
Übernahme der Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für
städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung
oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u. a. Verlegung bzw. Herstellung der
Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen – auch
im öffentlichen Bereich –) zu verpflichten. Es wird darauf hingewiesen, dass es
sich bei der Zufahrtsstraße um einen öffentlichen Feld- und Waldweg handelt und
die Gemeinde keine Unterhaltsmaßnahmen vornimmt. Die Kosten für den Ausbau der
Zufahrt sind von den Antragstellern zu tragen.
Nachdem es
sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, ist die Änderung im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen.