Beschluss: Zustimmung

Beschluss:

 

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde Bad Füssing (BGS-EWS/FES) vom 08.12.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.03.2009, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07.12.2009, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 05.09.2013, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 27.11.2017 und in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 23.04.2018 festgesetzten Einleitungsgebühr (vgl. § 10 BGS-EWS/FES), die Beseitigungsgebühr (vgl. § 10 a BGS-EWS/FES) sowie der Gebührenabschlag (vgl. § 12 BGS-EWS/FES) werden zum 01.01.2022 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgabenrechtlichen Voraussetzungen angepasst.

 

Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Einleitungsgebühr, der Beseitigungsgebühr sowie des Gebührenabschlags wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung des Einleitungsgebührensatzes und des Beseitigungsgebührensatzes sowie zu einer Senkung des Gebührenabschlags gegenüber den derzeit geltenden Einleitungs- und Beseitigungsgebührensätze sowie des Gebührenabschlags führen.

 

In welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren bzw. des Gebührenabschlags erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.

 

Über eine öffentliche Bekanntmachung werden die Gebührenzahler vorab informiert, da die endgültigen Berechnungen erst im kommenden Jahr 2022 abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2022 erfolgen müssen.

 

Nach Abschluss der o. g. Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der Gebührensätze und des Gebührenabschlags (BGS-EWS/FES) zu rechnen.