Sitzung: 15.11.2021 Gemeinderat
Beschluss: Zustimmung
Beschluss:
Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde Bad
Füssing (BGS-EWS/FES) vom 08.12.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
16.03.2009, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07.12.2009, in der
Fassung der 3. Änderungssatzung vom 05.09.2013, in der Fassung der 4.
Änderungssatzung vom 27.11.2017 und in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom
23.04.2018 festgesetzten Einleitungsgebühr (vgl. § 10 BGS-EWS/FES), die
Beseitigungsgebühr (vgl. § 10 a BGS-EWS/FES) sowie der Gebührenabschlag (vgl. §
12 BGS-EWS/FES) werden zum 01.01.2022 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend
den abgabenrechtlichen Voraussetzungen angepasst.
Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen
Kalkulation der Einleitungsgebühr, der Beseitigungsgebühr sowie des
Gebührenabschlags wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung des
Einleitungsgebührensatzes und des Beseitigungsgebührensatzes sowie zu einer
Senkung des Gebührenabschlags gegenüber den derzeit geltenden Einleitungs- und
Beseitigungsgebührensätze sowie des Gebührenabschlags führen.
In welcher Höhe eine Anpassung der Gebühren
bzw. des Gebührenabschlags erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der noch
durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.
Über eine öffentliche Bekanntmachung werden
die Gebührenzahler vorab informiert, da die endgültigen Berechnungen erst im
kommenden Jahr 2022 abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus
verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2022
erfolgen müssen.
Nach Abschluss der o. g. Berechnungen ist mit
einer rückwirkenden Anpassung der Gebührensätze und des Gebührenabschlags
(BGS-EWS/FES) zu rechnen.