Beschluss: Empfehlung

Beschlussvorschlag:

 

a)    Zum Schreiben des Bayer. Landesamt für Denkmalpflege vom 29.09.2021:

In die textl. Bestimmungen wird folgender Passus aufgenommen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Dankmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

b)    Zum Schreiben der Abteilung Städtebau beim Landratsamt Passau vom 01.10.2021 und der Regierung von Niederbayern vom 22.10.2021:

Die Bedenken hinsichtlich der Aufnahme von Walmdächer in den Zulässigkeitskatalog werden nicht geteilt. Im Bereich der bestehenden OAS Gögging wurden in letzter Zeit bereits 3 Vorhaben (jeweils Bungalows mit Walmdach) in der Orts- sowie Hoferstraße mittels Abweichung ermöglicht. Im Gegensatz zu den errichteten zwei Vorhaben an der Ortsstraße und somit Hauptdurchgangsstraße sind die beiden gegenständlichen Vorhaben im wenig befahrenen Kirchenweg nur wenig einsehbar. Ein dominantes Erscheinen wird auf Grund der geringen Baufenster nicht gesehen.

In den textl. Bestimmungen wird noch aufgenommen, dass Walmdächer nur bei eingeschossiger Bebauung zulässig sind.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

c)    Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat Bad Füssing beschließt die 3. Änderung der Ortsabrundungssatzung i. d. F. vom 23.08.2021, unter Einarbeitung der v. g. Beschlüsse, gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die Begründung wird beigelegt.