Beschluss: Zustimmung

Beschluss:

 

a)    Zu den Anregungen 1 bis 4 vom 16.06.2021, 05.07.2021, 16.08.2021 und 21.08.2021:

 

Die eingegangenen Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

Es wird festgestellt, dass die Errichtung von Wohnungen dem städtebaulichen Ziel - Schaffung von gesunden Wohnverhältnissen angepasst an die Bedürfnisse der Bevölkerung - entspricht.

Die Regierung von Niederbayern erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die Erfordernisse der Raumordnung durch die Bebauungsplanänderung nicht negativ berührt sind. Die Planung dient der Nachverdichtung. Die Änderung entspricht dem Grundsatz zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden und verfolgt das Ziel des Landesentwicklungsprogramms LEP 3.2, die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung in den Siedlungsgebieten vorrangig zu nutzen. Seitens der Regierung werden daher weder Bedenken geltend gemacht noch Anregungen vorgetragen.

Die vorzufindende Hofbebauung mit ihrem „ländlichen Charakter“ (Fl.Nr. 1070/1069) weist eine Bebauung mit verschiedenen Gebäudetypen, wie Ställen, Unterständen für Geräte, Wohnhaus usw. auf und es finden sich unterschiedliche proportionierte Gebäudekörper wieder. Die Anordnung, Proportion und Dachform der drei geplanten Gebäude sowie die Ausbildung als halböffentlichen Raum führen den hier vorgefundenen Hofcharakter fort und wahren so das ländliche Erscheinungsbild.

Der ursprüngliche Bebauungsplan der Fl.Nr. 1083 schreibt ein Allgemeines Wohngebiet vor, welches Wohngebäude in jeglicher Form, auch Mehrfamilienhäuser, erlaubt.

Ein Allgemeines Wohngebiet definiert sich nicht über die Anzahl der Geschoße, sondern lediglich über die zulässige Nutzung. Ob eine Wohnung als Zweitwohnung genutzt wird, kann baurechtlich nicht vorgeschrieben werden. Allerdings wird dieser Entwicklung durch die Neufassung der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen dadurch entgegen gewirkt, dass die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung der Genehmigung unterliegt, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.

 

Auf Grund der unter dem Grundstück verlaufenden Fernwärmeleitung wurden die Baugrenzen um ca. 3,0 m näher zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 1085 verschoben. Der Abstand der neu festgesetzten Baugrenze Richtung Nordosten zur Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1085 beträgt nunmehr ca. 5,0 m an der engsten Stelle. Die gesetzlichen Abstandsflächen sind gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten.

Durch die Erhöhung der Anzahl der Vollgeschosse von 2 auf 3 der möglichen Gebäudes im nördlichen Baufenster und der Verschiebung der Baugrenzen ist eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung nicht auszuschließen. Um dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung zu tragen, sind daher für das nördliche Baufenster maximal 2 Vollgeschoße und eine maximale Traufhöhe von 6,75 m festzusetzen.

 

Der ursprüngliche Bebauungsplan sah im Norden des Baugrundstücks die Tiefgaragenabfahrt vor. Diese wurde nach Südosten in das Baufenster verschoben, so dass hierdurch eine eventuelle Lärmbeeinträchtigung für die nördlichen Nachbarn (Fl.Nr. 1085) weitgehend vermieden wird.

 

Die nunmehr angedachte zwei- und dreigeschossige Bebauung bildet einen optisch fließenden Übergang zum Sondergebiet mit teils viergeschossiger Bebauung, da kein sprunghafter Anstieg von der Bebauung des Allgemeinen Wohngebiets zum Sondergebiet entsteht. Die im Westen festgesetzte zweigeschossige Bebauung führt die Häuserflucht an der Pockinger Straße fort und fügt sich städtebaulich in das Ortsbild am Eingang von Bad Füssing sehr gut ein.

 

Der Schutz der vorhanden Tier- und Pflanzenwelt wurde vom Bauherrn im Vorfeld bei einem Vororttermin mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Es wurden Vermeidungs- und Minimierungsmaßen unter § 5 Ziffern 2 und 2.1 festgesetzt, um den Eingriff schonend für die Natur zu gestalten und mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Zum Schutz nistender Vögel wurde für die Entfernung von Gehölzen das Zeitfenster vom 01. Oktober bis 29. Februar festgesetzt. Die markierten Bestandsbäume sind zu erhalten und vor negativen Einwirkungen zu schützen. Für die zu entfernenden Bäume sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zusätzliche grünordnerische Festsetzungen stellen eine Bepflanzung mit autochthonen Gehölzen und die Erreichung einer guten Durchgrünung sicher. Die vorgesehenen umfangreichen Neupflanzungen können hochwertige Lebensräume und Strukturen im überplanten innerörtlichen Gebiet bereitstellen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              15

Ja-Stimmen:                           13

Nein-Stimmen:                        2

 

 

 

b)    Zum Schreiben der Abteilung Städtebau vom 11.08.2021:

 

Es wird festgestellt, dass keine Abweichungen von den Abstandsflächen festgesetzt wurden.

Da jeweils die bei der Bebauung gültige Fassung der BayBO Anwendung findet, wird die Ziff. Nr. 3 wird wie folgt redaktionell angepasst:

„Die Abstandsflächen sind gemäß BayBO Art. 6 einzuhalten.“

 

Die Deckblatt-Bezeichnungen für die Bebauungsplanänderungen der benachbarten Grundstücke sind in der Planung der 21. Änderung redaktionell zu ergänzen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              15

Ja-Stimmen:                           13

Nein-Stimmen:                        2

 

 

 

 

c)    Zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 10.08.2021:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Informationen bzw. Empfehlungen zum Grundwasser und Oberflächenwasserbeseitigung (Starkregen) werden im Bebauungsplan als Hinweise redaktionell ergänzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              15

Ja-Stimmen:                           11

Nein-Stimmen:                        4

 

 

 

 

d)    In der Bebauungsplanänderung sind noch folgende redaktionelle Anpassungen unter § 5 Ziffer 2.1 vorzunehmen:

 

Zum Schutz möglich nistender Vögel wird der letzte Satz in Absatz 3 wird wie folgt beendet: „Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG sind nachweislich auszuschließen.“

 

Zum Schutz möglicher Fledermausvorkommen wird der erste Satz wird wie folgt korrigiert: „Bestehende Gebäude im Geltungsbereich sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen …“

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              15

Ja-Stimmen:                           15

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

 

e)    Erneute Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

 

Die Änderung des Bebauungsplans „Alt Füssing“ mit Deckblatt Nr. 21 ist unter Einarbeitung der oben gefassten Beschlüsse gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und den beteiligten Fachstellen erneut zur Stellungnahme zuzusenden.