Sitzung: 05.10.2021 Bauausschuss
Beschluss: Empfehlung
Beschlussvorschlag:
a) Zum Schreiben des Bayer. Denkmalamtes vom
07.09.2021
Gemäß den Anregungen wird
folgender Passus als textliche Festsetzung
aufgenommen:
Hinweis zu Bodendenkmäler:
Für Bodeneingriffe
jeglicher Art im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo
Bodendenkmäler zu vermuten sind, ist im Geltungsbereich der
Ortsabrundungssatzung eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG
notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen
Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
b) Zum Schreiben des LRA Passau, Abteilung
Städtebau, vom 24.09.2021
Es wird festgestellt, dass
es sich bei der zweiten Änderung der OAS mit den geplanten Gebäudefestsetzungen
um keine Gefälligkeitsentscheidung des Gemeinderates handelt. Es wird jedoch
die Auffassung geteilt, dass die vorhandene Baustruktur von Gögging einen
landwirtschaftlich geprägten Bereich mit ortstypischen rechteckigen Bereich mit
Satteldächern kennzeichnet und die beabsichtigte geplante Abänderung in keinem
Verhältnis zum baulichen Umfeld am Orteingang von Gögging steht. Unter
Einhaltung der in der bestehenden OAS festgesetzten Bestimmungen würde sich
eine Bebauung in die umliegende dörfliche Struktur integrieren. Es ist daher
eine Umplanung der baulichen Gestaltung vorzunehmen. Anstelle des geplanten
sechseckigen Baukörpers mit einer Mischung aus Sattel- und Flachdach ist ein
rechteckiger Baukörper mit Satteldach (eventuell untergeordnete Anbauten mit
Flachdach) festzusetzen.
Die im Plan außerhalb des
Geltungsbereichs dargestellten Bepflanzungsmaßnahmen stellen lediglich einen
Hinweis der beabsichtigten Freiflächengestaltung des Baugrundstückes dar.
Ausgleichflächen können auch außerhalb einer verbindlichen Bauleitplanung nachgewiesen
werden.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 6
Ja-Stimmen: 3
Nein-Stimmen: 3
Der Beschlussvorschlag
wurde somit abgelehnt.
c) Daraufhin wurde folgender Beschluss gefasst:
Es wird festgestellt, dass
es sich bei der zweiten Änderung der OAS mit den geplanten Gebäudefestsetzungen
um keine Gefälligkeitsentscheidung des Gemeinderates handelt.
An der Änderungsplanung
wird bis auf die Dachgestaltung und Lage der Garage festgehalten. Dies wird
dadurch begründet, dass die gewählte Abwinkelung des Gebäudekomplexes die
Aussichten nach Süd-Westen öffnen und nach Osten bzw. Norden als Abschirmung
dienen soll. Die erdgeschossigen Anbauten mit begrünten und bepflanzten
Flachdächern sollen als Dachterrassen genutzt werden. Die Ausführung mit
Flachdächern ist für eine ausreichende Belichtung des Obergeschosses
erforderlich. Entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros Krause sind die Lage
und die Dachgestaltung der Garage (Satteldach anstelle Flachdach) neu
festzusetzen.
Durch die Anordnung des
Nebengebäudes und der Garage mit dem nunmehr ortstypischen Satteldach würde
zusammen mit der festgelegten Bebauung der Parzellen 1 und 2 ein Hofähnliche
Charakter entstehen.
Die im Plan außerhalb des
Geltungsbereichs dargestellten Bepflanzungsmaßnahmen stellen lediglich einen
Hinweis der beabsichtigten Freiflächengestaltung des Baugrundstückes dar.
Ausgleichflächen können auch außerhalb einer verbindlichen Bauleitplanung
nachgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 6
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen: 2
d) Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat der
Gemeinde Bad Füssing beschließt die 2. Änderung der Ortsabrundungssatzung
„Gögging“ i. d. F. vom 26.03.2019 unter Einarbeitung der v. g. Beschlüsse als
Satzung. Die Begründung wird beigelegt.