Beschluss: Empfehlung

Beschlussvorschlag:

 

a)    Zum Schreiben des Bayer. Denkmalamtes vom 07.09.2021

Gemäß den Anregungen wird folgender Passus als textliche Festsetzung  aufgenommen:

Hinweis zu Bodendenkmäler:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, ist im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

 

 

b)    Zum Schreiben des LRA Passau, Abteilung Städtebau, vom 24.09.2021

Es wird festgestellt, dass es sich bei der zweiten Änderung der OAS mit den geplanten Gebäudefestsetzungen um keine Gefälligkeitsentscheidung des Gemeinderates handelt. Es wird jedoch die Auffassung geteilt, dass die vorhandene Baustruktur von Gögging einen landwirtschaftlich geprägten Bereich mit ortstypischen rechteckigen Bereich mit Satteldächern kennzeichnet und die beabsichtigte geplante Abänderung in keinem Verhältnis zum baulichen Umfeld am Orteingang von Gögging steht. Unter Einhaltung der in der bestehenden OAS festgesetzten Bestimmungen würde sich eine Bebauung in die umliegende dörfliche Struktur integrieren. Es ist daher eine Umplanung der baulichen Gestaltung vorzunehmen. Anstelle des geplanten sechseckigen Baukörpers mit einer Mischung aus Sattel- und Flachdach ist ein rechteckiger Baukörper mit Satteldach (eventuell untergeordnete Anbauten mit Flachdach) festzusetzen.

Die im Plan außerhalb des Geltungsbereichs dargestellten Bepflanzungsmaßnahmen stellen lediglich einen Hinweis der beabsichtigten Freiflächengestaltung des Baugrundstückes dar. Ausgleichflächen können auch außerhalb einer verbindlichen Bauleitplanung nachgewiesen werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           3

Nein-Stimmen:                        3

 

Der Beschlussvorschlag wurde somit abgelehnt.

 

 

c)    Daraufhin wurde folgender Beschluss gefasst:

Es wird festgestellt, dass es sich bei der zweiten Änderung der OAS mit den geplanten Gebäudefestsetzungen um keine Gefälligkeitsentscheidung des Gemeinderates handelt.

An der Änderungsplanung wird bis auf die Dachgestaltung und Lage der Garage festgehalten. Dies wird dadurch begründet, dass die gewählte Abwinkelung des Gebäudekomplexes die Aussichten nach Süd-Westen öffnen und nach Osten bzw. Norden als Abschirmung dienen soll. Die erdgeschossigen Anbauten mit begrünten und bepflanzten Flachdächern sollen als Dachterrassen genutzt werden. Die Ausführung mit Flachdächern ist für eine ausreichende Belichtung des Obergeschosses erforderlich. Entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros Krause sind die Lage und die Dachgestaltung der Garage (Satteldach anstelle Flachdach) neu festzusetzen.

Durch die Anordnung des Nebengebäudes und der Garage mit dem nunmehr ortstypischen Satteldach würde zusammen mit der festgelegten Bebauung der Parzellen 1 und 2 ein Hofähnliche Charakter entstehen.

Die im Plan außerhalb des Geltungsbereichs dargestellten Bepflanzungsmaßnahmen stellen lediglich einen Hinweis der beabsichtigten Freiflächengestaltung des Baugrundstückes dar. Ausgleichflächen können auch außerhalb einer verbindlichen Bauleitplanung nachgewiesen werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           4

Nein-Stimmen:                        2

 

 

d)    Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Füssing beschließt die 2. Änderung der Ortsabrundungssatzung „Gögging“ i. d. F. vom 26.03.2019 unter Einarbeitung der v. g. Beschlüsse als Satzung. Die Begründung wird beigelegt.