Beschluss: Empfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Es besteht Einverständnis in Abänderung des Aufstellungsbeschlusses vom 31.03.2014 den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leonhardifeld“ nur um eine Teilfläche des Grundstückes 55/4 Gemarkung Aigen, wie beantragt, zu erweitern. Die Bebauung für Fl.Nr. 55/4 ist analog den ursprünglichen Antragsunterlagen vom 25.02.2014 festzusetzen. Die verkehrsmäßige Erschließung hat über eine Zufahrt mit Anschluss an die Irchinger Straße und die Herstellung der Entwässerungs-Hausanschlussleitungen und der Wasser- Hausanschlussleitungen an die öffentliche Entwässerungsanlage und öffentliche Wasserversorgungsanlage im Römerweg oder Schloßwiese zu erfolgen. Die Hausanschlussleitungen sind durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.

In einem Städtebaulichen Vertrag ist ein befristetes Veräußerungsverbot für die Dauer von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit des geplanten Doppelhauses und ein Vermietungsverbot an Kurgäste festzulegen. Des Weiteren hat sich die Antragsteller zur Übernahme der Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u.a. Verlegung bzw. Herstellung der Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen – auch im öffentlichen Bereich-) zu verpflichten.

Nachdem es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, ist die Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchzuführen.