Sitzung: 05.10.2021 Bauausschuss
Beschluss: Empfehlung
Beschlussvorschlag:
a) Zu den Anregungen 1 bis 4 vom 16.06.2021,
05.07.2021, 16.08.2021 und 21.08.2021:
Die eingegangenen
Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Es wird festgestellt, dass
die Errichtung von Wohnungen dem städtebaulichen Ziel - Schaffung von gesunden
Wohnverhältnissen angepasst an die Bedürfnisse der Bevölkerung - entspricht.
Die Regierung von
Niederbayern erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die Erfordernisse der
Raumordnung durch die Bebauungsplanänderung nicht negativ berührt sind. Die
Planung dient der Nachverdichtung. Die Änderung entspricht dem Grundsatz zum
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und verfolgt das Ziel des
Landesentwicklungsprogramms LEP 3.2, die vorhandenen Potenziale der
Innenentwicklung in den Siedlungsgebieten vorrangig zu nutzen. Seitens der
Regierung werden daher weder Bedenken geltend gemacht noch Anregungen
vorgetragen.
Die vorzufindende
Hofbebauung mit ihrem „ländlichen Charakter“ (Fl.Nr. 1070/1069) weist eine
Bebauung mit verschiedenen Gebäudetypen, wie Ställen, Unterständen für Geräte,
Wohnhaus usw. auf und es finden sich unterschiedliche proportionierte
Gebäudekörper wieder. Die Anordnung, Proportion und Dachform der drei geplanten
Gebäude sowie die Ausbildung als halböffentlichen Raum führen den hier vorgefundenen
Hofcharakter fort und wahren so das ländliche Erscheinungsbild.
Der ursprüngliche
Bebauungsplan der Fl.Nr. 1083 schreibt ein Allgemeines Wohngebiet vor, welches
Wohngebäude in jegliche Form, auch Mehrfamilienhäuser, erlaubt.
Ein Allgemeines Wohngebiet
definiert sich nicht über die Anzahl der Geschoße, sondern lediglich über die
zulässige Nutzung. Ob eine Wohnung als Zweitwohnung genutzt wird, kann
baurechtlich nicht vorgeschrieben werden. Allerdings wird dieser Entwicklung
durch die Neufassung der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung von
Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen dadurch entgegen gewirkt, dass die
Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung
der Genehmigung unterliegt, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der
Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Auf Grund der unter dem
Grundstück verlaufenden Fernwärmeleitung wurden die Baugrenzen um ca. 3,0m
näher zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 1085 verschoben. Der Abstand der neu
festgesetzten Baugrenze Richtung Nordosten zur Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1085
beträgt nunmehr ca. 5,0 m an der engsten Stelle. Die gesetzlichen
Abstandsflächen sind gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten.
Durch die Erhöhung der
Anzahl der Vollgeschosse von 2 auf 3 der möglichen Gebäudes im nördlichen
Baufenster und der Verschiebung der Baugrenzen ist eine Beeinträchtigung der
angrenzenden Wohnbebauung nicht auszuschließen. Um dem Gebot der Rücksichtnahme
Rechnung zu tragen, sind daher für das nördliche Baufenster maximal 2 Vollgeschoße
und eine maximale Traufhöhe von 6,75m festzusetzen.
Der ursprüngliche
Bebauungsplan sah im Norden des Baugrundstücks die Tiefgaragenabfahrt vor.
Diese wurde nach Südosten in das Baufenster verschoben, so dass hierdurch eine
eventuelle Lärmbeeinträchtigung für die nördlichen Nachbarn (Fl.Nr. 1085)
weitgehend vermieden wird.
Die nunmehr angedachte
zwei- und dreigeschossige Bebauung bildet einen optisch fließenden Übergang zum
Sondergebiet mit teils viergeschossiger Bebauung, da kein sprunghafter Anstieg
von der Bebauung des Allgemeinen Wohngebiets zum Sondergebiet entsteht. Die im
Westen festgesetzte zweigeschossige Bebauung führt die Häuserflucht an der
Pockinger Straße fort und fügt sich städtebaulich in das Ortsbild am Eingang
von Bad Füssing sehr gut ein.
Der Schutz der vorhanden
Tier- und Pflanzenwelt wurde vom Bauherrn im Vorfeld bei einem Vororttermin mit
der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Es wurden Vermeidungs- und
Minimierungsmaßen unter § 5 Ziffern 2 und 2.1 festgesetzt, um den Eingriff
schonend für die Natur zu gestalten und mögliche artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände zu vermeiden. Zum Schutz nistender Vögel wurde für die
Entfernung von Gehölzen das Zeitfenster vom 01. Oktober bis 29. Februar
festgesetzt. Die markierten Bestandsbäume sind zu erhalten und vor negativen
Einwirkungen zu schützen. Für die zu entfernenden Bäume sind Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Zusätzliche grünordnerische Festsetzungen stellen eine Bepflanzung
mit autochthonen Gehölzen und die Erreichung einer guten Durchgrünung sicher.
Die vorgesehenen umfangreichen Neupflanzungen können hochwertige Lebensräume
und Strukturen im überplanten innerörtlichen Gebiet bereitstellen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 6
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen: 2
b) Zum Schreiben der Abteilung Städtebau vom
11.08.2021:
Es wird festgestellt, dass
keine Abweichungen von den Abstandsflächen festgesetzt wurden.
Da jeweils die bei der
Bebauung gültige Fassung der BayBO Anwendung findet, wird die Ziff. Nr. 3 wird
wie folgt redaktionell angepasst:
„Die Abstandsflächen sind
gemäß BayBO Art. 6 einzuhalten.“
Die Deckblatt-Bezeichnungen
für die Bebauungsplanänderungen der benachbarten Grundstücke sind in der
Planung der 21. Änderung redaktionell zu ergänzen.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 6
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen: 2
c) Zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes
Deggendorf vom 10.08.2021:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Die Informationen bzw.
Empfehlungen zum Grundwasser und Oberflächenwasserbeseitigung (Starkregen) werden
im Bebauungsplan als Hinweise redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
d) In der Bebauungsplanänderung sind noch folgende
redaktionelle Anpassungen unter § 5 Ziffer 2.1 vorzunehmen:
Zum Schutz möglich
nistender Vögel wird der letzte Satz in Absatz 3 wird wie folgt beendet:
„Verbotstatbestände nach §44 BNatschG sind nachweislich auszuschließen.“
Zum Schutz möglicher
Fledermausvorkommen wird der erste Satz wird wie folgt korrigiert: „Bestehende
Gebäude im Geltungsbereich sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen …“
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
e) Erneute Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Die Änderung des
Bebauungsplans „Alt Füssing“ mit Deckblatt Nr. 21 ist unter Einarbeitung der
oben gefassten Beschlüsse gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und den
beteiligten Fachstellen erneut zur Stellungnahme zuzusenden.