Beschlussvorschlag:
a) Bauvoranfrage:
Das gemeindl. Einvernehmen zur Bauvoranfrage vom 23.06.2021, mit den
Planunterlagen vom 25.06.2021, wird hergestellt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
Nicht anwesend: 1 (Bgm. Kurz – pers.
beteiligt)
b) Bebauungsplanänderung:
Es
besteht Einverständnis den Bebauungsplan „Alt Würding“ für eine Teilfläche des
Grundstückes Fl.Nr. 732 Gemarkung Würding, entsprechend dem Deckblattentwurf i.
d. F. vom 25.06.2021, zu ändern.
Die
Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen hat mittels entsprechender
Hausanschlussleitungen an die öffentliche Entwässerungsanlage und öffentliche
Wasserversorgungsanlage im Fichtlsteg zu erfolgen. Die Hausanschlussleitungen
sind durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.
In
einem Städtebaulichen Vertrag haben sich die Antragsteller zu verpflichten, die
Fläche hinsichtlich der Ver- und Entsorgungsleitungen zu erschließen, selbst zu
bebauen und zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sowie die Vertragsflächen nicht
innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Erstbezug zu veräußern. Die
Verpflichtungen sind mittels entsprechender Dienstbarkeiten zu sichern. Die
Dienstbarkeit hinsichtlich des Veräußerungsverbotes kann 10 Jahre nach
Bezugsfertigkeit des Wohnhauses (Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde schriftlich
anzuzeigen) gelöscht werden.
Des
Weiteren haben sich die Antragsteller zur Übernahme der Kosten oder sonstigen
Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder
entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind
(u. a. Verlegung bzw. Herstellung der Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von
Ver- und Entsorgungsleitungen – auch im öffentlichen Bereich –) zu
verpflichten.
Nachdem
es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, ist die Änderung im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen.