Beschluss: Empfehlung

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Anwesend: 1

Beschlussvorschlag:

 

a)    Bauvoranfrage:
Das gemeindl. Einvernehmen zur Bauvoranfrage vom 23.06.2021, mit den Planunterlagen vom 25.06.2021, wird hergestellt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              6

Ja-Stimmen:                           6

Nein-Stimmen:                        0

Nicht anwesend:                    1 (Bgm. Kurz – pers. beteiligt)

 

 

b)    Bebauungsplanänderung:

Es besteht Einverständnis den Bebauungsplan „Alt Würding“ für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 732 Gemarkung Würding, entsprechend dem Deckblattentwurf i. d. F. vom 25.06.2021, zu ändern.

 

Die Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen hat mittels entsprechender Hausanschlussleitungen an die öffentliche Entwässerungsanlage und öffentliche Wasserversorgungsanlage im Fichtlsteg zu erfolgen. Die Hausanschlussleitungen sind durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.

 

In einem Städtebaulichen Vertrag haben sich die Antragsteller zu verpflichten, die Fläche hinsichtlich der Ver- und Entsorgungsleitungen zu erschließen, selbst zu bebauen und zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sowie die Vertragsflächen nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Erstbezug zu veräußern. Die Verpflichtungen sind mittels entsprechender Dienstbarkeiten zu sichern. Die Dienstbarkeit hinsichtlich des Veräußerungsverbotes kann 10 Jahre nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses (Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen) gelöscht werden.

 

Des Weiteren haben sich die Antragsteller zur Übernahme der Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u. a. Verlegung bzw. Herstellung der Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen – auch im öffentlichen Bereich –) zu verpflichten.

 

Nachdem es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, ist die Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen.