Beschluss:
Mit der Erteilung einer isol. Befreiung zur
Errichtung eines Geräteschuppens gemäß den am 27.05.2021 eingereichten
Antragsunterlagen besteht Einverständnis.
Hinsichtlich der Einwände des
Grundstücksnachbarn wird festgestellt, dass es sich um ein zulässiges
Nebengebäude an der Grundstücksgrenze handelt, da die zulässige Wandlänge und
–höhe, die Baugrenzen und die Grundflächenzahl eingehalten sind. Die geringere
Mindestdachneigung führt zu einer Verringerung der Baumasse und stellt keine
Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück dar.