Sitzung: 19.04.2021 Gemeinderat
Beschluss: Zustimmung
Beschluss:
Es besteht Einverständnis den Bebauungsplan
„Alt Würding“ für das Grundstück Fl.Nr. 4/11 Gemarkung Würding entsprechend dem
Antrag vom 31.03.2021, mit Lageplan vom 29.03.2021, zu ändern. Die Änderung
wird in das am 16.11.2020 beschlossene Änderungsverfahren zu Fl.Nr. 4/8 und 4/9
Gemarkung Würding eingearbeitet.
Die verkehrsmäßige Erschließung hat über die
vorhandene Privatstraße, die Herstellung der
Entwässerungs-Hausanschlussleitungen und der Wasser-Hausanschlussleitungen
haben, soweit möglich über die bestehenden Anschlüsse, zu erfolgen. Sind
Neuanschlüsse erforderlich, sind diese durch Anschluss in der Poststraße
herzustellen. Die verkehrsmäßige Erschließung sowie die Hauanschlussleitungen
sind durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.
In einem Städtebaulichen Vertrag hat sich der
Antragsteller zu verpflichten, die Flächen zu erschließen, selbst zu bebauen
und zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, keinen Beherbergungsraum für Kurgäste zu
schaffen, sowie die Vertragsflächen nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren
ab Erstbezug zu veräußern. Die Verpflichtungen sind mittels entsprechender
Dienstbarkeiten zu sichern. Die Dienstbarkeit hinsichtlich des
Veräußerungsverbotes kann 10 Jahre nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses
(Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen) gelöscht werden.
Des Weiteren haben sich die Antragsteller zur
Übernahme der Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für
städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung
oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u. a. Verlegung bzw. Herstellung der
Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen – auch
im öffentlichen Bereich –) zu verpflichten.