Beschluss: Zustimmung

Beschlussvorschlag:

 

Es besteht Einverständnis den Bebauungsplan „Alt Würding“ für das Grundstück Fl.Nr. 4/11 Gemarkung entsprechend dem Antrag vom 31.03.2021, mit Lageplan vom 29.03.2021, zu ändern. Die Änderung wird in das am 16.11.2020 beschlossene Änderungsverfahren zu Fl.Nr. 4/8 und 4/9 Gemarkung Würding eingearbeitet.

 

Die verkehrsmäßige Erschließung hat über die vorhandene Privatstraße und die Herstellung der Entwässerungs-Hausanschlussleitungen und der Wasser-Hausanschlussleitungen haben, soweit möglich über die bestehenden Anschlüsse, zu erfolgen. Sind Neuanschlüsse erforderlich, sind diese durch Anschluss in der Poststraße herzustellen. Die verkehrsmäßige Erschließung sowie die Hauanschlussleitungen sind durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.

 

In einem Städtebaulichen Vertrag hat sich der Antragsteller zu verpflichten, die Flächen zu erschließen, selbst zu bebauen und zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, keinen Beherbergungsraum für Kurgäste zu schaffen, sowie die Vertragsflächen nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Erstbezug zu veräußern. Die Verpflichtungen sind mittels entsprechender Dienstbarkeiten zu sichern. Die Dienstbarkeit hinsichtlich des Veräußerungsverbotes kann 10 Jahre nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses (Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen) gelöscht werden.

 

Des Weiteren haben sich die Antragsteller zur Übernahme der Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u.a. Verlegung bzw. Herstellung der Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen - auch im öffentlichen Bereich -) zu verpflichten.