Beschlussvorschlag:
Es besteht
Einverständnis, den Bebauungsplan „Alt Würding“ entsprechend dem Antrag vom
01.10./05.10.2020 zu ändern. Die Bebauung für die Grundstücke 4/8 und 4/9 der
Gemarkung Würding ist analog den Antragsunterlagen vom 01.10. / 05.10.2020 festzusetzen.
Die
verkehrsmäßige Erschließung hat über eine Privatstraße mit Anschluss an die
Poststraße und die Herstellung der Entwässerungs-Hausanschlussleitungen und der
Wasser- Hausanschlussleitungen an die öffentliche Entwässerungsanlage und
öffentliche Wasserversorgungsanlage in der Poststraße zu erfolgen. Die
verkehrsmäßige Erschließung bzw. die Zufahrten sowie die Hausanschlussleitungen
sind durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.
In einem
Städtebaulichen Vertrag ist ein unbefristetes Veräußerungsverbot für die
Grundstücke 4/8 und 4/9 Gemarkung Würding und ein Vermietungsverbot an Kurgäste
festzulegen und mittels entsprechender Dienstbarkeit zu sichern. Die
Dienstbarkeit hinsichtlich des Veräußerungsverbots kann 10 Jahre nach
Bezugsfertigkeit der Wohnanlage (Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde schriftlich
anzuzeigen) gelöscht werden.
Des
Weiteren haben sich die Antragsteller zur Übernahme der Kosten oder sonstigen
Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden
sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u.a.
Verlegung bzw. Herstellung der Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver-
und Entsorgungsleitungen – auch im öffentlichen Bereich-) zu verpflichten.
Nachdem es
sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, ist die Änderung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchzuführen.