Beschluss: Empfehlung

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Beschlussvorschlag:

 

Es besteht Einverständnis, den Bebauungsplan „Alt Würding“ entsprechend dem Antrag vom 01.10./05.10.2020 zu ändern. Die Bebauung für die Grundstücke 4/8 und 4/9 der Gemarkung Würding ist analog den Antragsunterlagen vom 01.10. / 05.10.2020 festzusetzen.

 

Die verkehrsmäßige Erschließung hat über eine Privatstraße mit Anschluss an die Poststraße und die Herstellung der Entwässerungs-Hausanschlussleitungen und der Wasser- Hausanschlussleitungen an die öffentliche Entwässerungsanlage und öffentliche Wasserversorgungsanlage in der Poststraße zu erfolgen. Die verkehrsmäßige Erschließung bzw. die Zufahrten sowie die Hausanschlussleitungen sind durch Grunddienstbarkeiten zu sichern.

 

In einem Städtebaulichen Vertrag ist ein unbefristetes Veräußerungsverbot für die Grundstücke 4/8 und 4/9 Gemarkung Würding und ein Vermietungsverbot an Kurgäste festzulegen und mittels entsprechender Dienstbarkeit zu sichern. Die Dienstbarkeit hinsichtlich des Veräußerungsverbots kann 10 Jahre nach Bezugsfertigkeit der Wohnanlage (Nutzungsaufnahme ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen) gelöscht werden.

 

Des Weiteren haben sich die Antragsteller zur Übernahme der Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (u.a. Verlegung bzw. Herstellung der Zufahrten, Änderung bzw. Herstellung von Ver- und Entsorgungsleitungen – auch im öffentlichen Bereich-) zu verpflichten.

 

Nachdem es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, ist die Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchzuführen.