Beschluss:
Mit der
Erteilung einer isolierten Befreiung für die Errichtung eines Carports gemäß
den am 21.09.2020 eingereichten Antragsunterlagen besteht Einverständnis. Auf
Grund der dingl. gesicherten Kanalleitung ist der Carport soweit nach Norden zu
verschieben, dass ein Mindestabstand von 1,00 m (wie in der Dienstbarkeit
eingetragen) zwischen Kanalleitung und Carport verbleibt.