Beschluss: Zustimmung

Beschluss:

 

a)    Zum Schreiben des Landratsamtes Passau, Sachgebiet Wasserrecht vom 06.08.2020:
Zum Schreiben vom 06.08.2020 wird festgestellt, dass sowohl das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf mit Stellungnahme vom 17.08.2020 als auch der Zweckverband Wasserversorgung Ruhstorfer Gruppe mit Stellungnahme vom 14.07.2020 keine grundsätzlichen Einwände gegen die geplante Aufstellung der Ortsabrundungssatzung Wendlmuth vorgetragen haben. Gemäß dem unterbreiteten Vorschlag wird die Ortsabrundungssatzung explizit hinsichtlich des Wasserschutzgebietes mit den Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und dem Zweckverband Wasserversorgung Ruhstorfer Gruppe abgestimmt und das Ergebnis in die Ortsabrundungssatzung aufgenommen. Weiter wird die Wasserschutzgebietsverordnung „Aigner Forst“ als Anlage der Ortsabrundungssatzung beigefügt. Die Satzung wird nach der o. g. Abstimmung erneut öffentlich ausgelegt und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange zur erneuten Stellungnahme zugesandt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              17

Ja-Stimmen:                           17

Nein-Stimmen:                        0

 

 

 

b)    Zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 17.08.2020:
Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf wird Kenntnis genommen. In der Ortsabrundungssatzung sind entsprechende Hinweise auf die Lage im Wasserschutzgebiet „Aigner Forst“ aufzunehmen. Gemäß v. g. Beschluss wird die Wasserschutzgebietsverordnung als Anlage der Ortsabrundungssatzung beigefügt. Ebenfalls werden Hinweise auf die Niederschlagswasserbeseitigung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              17

Ja-Stimmen:                           17

Nein-Stimmen:                        0

 

c)    Zum Schreiben des Zweckverband Wasserversorgung Ruhstorfer Gruppe vom 14.07.2020:
Gemäß dem Schreiben vom 14.07.2020 wird festgestellt, dass das Grundstück Fl.Nr. 1776 Gemarkung Aigen derzeit durch keine öffentliche Wasserleitung erschlossen ist. Dem Bauwerber ist eine Kopie des Schreibens zur Kenntnisnahme zu übersenden.