Beschlussvorschlag:
a) Zum
Schreiben der Handwerkskammer Ndb./Opf. Vom 09.06.2020:
Gemäß der Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 26.06.2020 zum
gegenständlichen Verfahren, erfüllt aus planerischen Sicht der Standort die
Anforderungen von LEP 5.3.2. Ortsplanerisch sinnvollere und verbrauchernähere
Standorte drängen sich aus Sicht der Regierung nicht auf. In der Summe sind der
Planung daher Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenzuhalten.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
b) Zum
Schreiben der Abteilung Wasserrecht-Bodenschutz beim Landratsamt Passau vom
02.06.2020:
Gemäß der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 30.06.2020
zum gegenständlichen Verfahren, liegt die Gebäudeerweiterung im faktischen
Überschwemmungsgebiet des Kößlarner Baches. Die Fragen des
Retentionsraumausgleiches sowie die hochwasserangepasste Bauweise wurden im
Vorfeld des Bauleitplanverfahrens mit dem Supermarktbetreiber abgestimmt. Mit
dem Vorhaben besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis, wenn der
Retentionsraumverlust entsprechend den Festlegungen im Bebauungsplan
ausgeglichen wird.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
c) Zum
Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 26.06.2020:
Zum Schreiben der Regierung von Niederbayern wird festgestellt, dass der
Standort die Anforderungen von LEP 5.3.2 erfüllt.
Gemäß den übermittelten Hinweisen wird das zulässige Sortiment wie folgt
festgesetzt:
Lebensmittel, Drogerieware, Produkte des täglichen Bedarfs; untergeordnete
Non-food- und Aktionsartikel.
Hinsichtlich der Gebietsart wird der Flächennutzungsplan entsprechend
angepasst.
In der Begründung ist unter Nr. 1 Anlass, die Verkaufsfläche auf 1.090 qm
abzuändern.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
d) Zum
Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 22.06.2020:
Zum Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH wird festgestellt, dass sämtliche
Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nr. 598 und 598/6 Gemarkung Safferstetten
beseitigt werden und eine Neubebauung erfolgt. Eine Anpassung der
Versorgungsleitungen wird demnach erforderlich. Dem Bauwerber wird ein Abdruck
des Schreibens vom 22.06.2020 zur Kenntnisnahme übersandt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
e) Zum
Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 30.06.2020:
Gemäß den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes vom 30.06.2020 wird in den
textl. Festsetzungen nach § 7 folgender Passus eingefügt:
§ 8 Hinweise zur Abwasserentsorgung
Nach § 55 Abs. 2 WHG ist Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu
verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Das Bauvorhaben ist mit Schmutzwasser
an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Eine flächenhafte (breitflächige)
Versickerung des Niederschlagswassers ist anzustreben. Eine Versickerung in
Schächten, Rohren oder Rigolen ohne vorherige Reinigung durch bewachsene
Oberbodenpassagen oder Filteranlagen ist nur in begründeten Ausnahmefällen
zulässig, auch wenn in der Kombination mit einer vorgeschalteten
Sedimentationsanlage ein ausreichend niedriger Durchganswert errechnet werden
kann.
Da der Regenabfluss von unbeschichteten kupfer- zink- und bleigedeckten
Dachflächen hohe Metallkonzentrationen aufweisen kann, sind die v. g.
Materialien bei Dachdeckungen weitgehend zu vermeiden. Unbeschichtete Flächen
mit einer Kupfer- Zink- oder Bleiblechfläche über 50 m² dürfen nur errichtet
werden, wenn zur Vorreinigung des Niederschlagswassers Anlagen verwendet
werden, die der Bauart nach zugelassen sind.
Die geplante Entwässerung ist im weiteren Baugenehmigungsverfahren aufzuzeigen
und nachzuweisen. Das Einleiten von Abwasser (auch Niederschlagswasser) in ein
Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sowie die Gewässerbenutzung
nicht im Rahmen der § 25 oder § 46 WHG erfolgt.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
f) Zum
Schreiben der Energie Südbayern vom 04.06.2020:
Eine Kopie des Schreibens der Energie Südbayern vom 04.06.2020 wird dem
Bauwerber zur Kenntnisnahme und Beachtung weitergeleitet.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 8
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
g) Satzungsbeschluss:
Der Gemeinderat Bad Füssing beschließt die im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB durchgeführte 36. Änderung des Bebauungsplanes „Safferstetten
Nord-West“ mit Deckblatt Nr. 36 i.d.F. vom 28.04.2020, unter Einarbeitung der
v. g. Beschlüsse, gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die Begründung wird beigelegt.