Beschluss: Empfehlung

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Beschlussvorschlag:

 

a)    Zum Schreiben der Handwerkskammer Ndb./Opf. Vom 09.06.2020:
Gemäß der Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 26.06.2020 zum gegenständlichen Verfahren, erfüllt aus planerischen Sicht der Standort die Anforderungen von LEP 5.3.2. Ortsplanerisch sinnvollere und verbrauchernähere Standorte drängen sich aus Sicht der Regierung nicht auf. In der Summe sind der Planung daher Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenzuhalten.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              8

Ja-Stimmen:                           8

Nein-Stimmen:                        0

 

 

b)    Zum Schreiben der Abteilung Wasserrecht-Bodenschutz beim Landratsamt Passau vom 02.06.2020:
Gemäß der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 30.06.2020 zum gegenständlichen Verfahren, liegt die Gebäudeerweiterung im faktischen Überschwemmungsgebiet des Kößlarner Baches. Die Fragen des Retentionsraumausgleiches sowie die hochwasserangepasste Bauweise wurden im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens mit dem Supermarktbetreiber abgestimmt. Mit dem Vorhaben besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis, wenn der Retentionsraumverlust entsprechend den Festlegungen im Bebauungsplan ausgeglichen wird.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              8

Ja-Stimmen:                           8

Nein-Stimmen:                        0

 

 

c)    Zum Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 26.06.2020:
Zum Schreiben der Regierung von Niederbayern wird festgestellt, dass der Standort die Anforderungen von LEP 5.3.2 erfüllt.
Gemäß den übermittelten Hinweisen wird das zulässige Sortiment wie folgt festgesetzt:
Lebensmittel, Drogerieware, Produkte des täglichen Bedarfs; untergeordnete Non-food- und Aktionsartikel.

Hinsichtlich der Gebietsart wird der Flächennutzungsplan entsprechend angepasst.

In der Begründung ist unter Nr. 1 Anlass, die Verkaufsfläche auf 1.090 qm abzuändern.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              8

Ja-Stimmen:                           8

Nein-Stimmen:                        0

 

 

d)    Zum Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 22.06.2020:
Zum Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH wird festgestellt, dass sämtliche Gebäude auf den Grundstücken Fl.Nr. 598 und 598/6 Gemarkung Safferstetten beseitigt werden und eine Neubebauung erfolgt. Eine Anpassung der Versorgungsleitungen wird demnach erforderlich. Dem Bauwerber wird ein Abdruck des Schreibens vom 22.06.2020 zur Kenntnisnahme übersandt.


Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              8

Ja-Stimmen:                           8

Nein-Stimmen:                        0

 

 

e)    Zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 30.06.2020:
Gemäß den Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes vom 30.06.2020 wird in den textl. Festsetzungen nach § 7 folgender Passus eingefügt:

§ 8 Hinweise zur Abwasserentsorgung
Nach § 55 Abs. 2 WHG ist Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Das Bauvorhaben ist mit Schmutzwasser an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Eine flächenhafte (breitflächige) Versickerung des Niederschlagswassers ist anzustreben. Eine Versickerung in Schächten, Rohren oder Rigolen ohne vorherige Reinigung durch bewachsene Oberbodenpassagen oder Filteranlagen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, auch wenn in der Kombination mit einer vorgeschalteten Sedimentationsanlage ein ausreichend niedriger Durchganswert errechnet werden kann.
Da der Regenabfluss von unbeschichteten kupfer- zink- und bleigedeckten Dachflächen hohe Metallkonzentrationen aufweisen kann, sind die v. g. Materialien bei Dachdeckungen weitgehend zu vermeiden. Unbeschichtete Flächen mit einer Kupfer- Zink- oder Bleiblechfläche über 50 m² dürfen nur errichtet werden, wenn zur Vorreinigung des Niederschlagswassers Anlagen verwendet werden, die der Bauart nach zugelassen sind.

Die geplante Entwässerung ist im weiteren Baugenehmigungsverfahren aufzuzeigen und nachzuweisen. Das Einleiten von Abwasser (auch Niederschlagswasser) in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sowie die Gewässerbenutzung nicht im Rahmen der § 25 oder § 46 WHG erfolgt.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              8

Ja-Stimmen:                           8

Nein-Stimmen:                        0

 

 

f)     Zum Schreiben der Energie Südbayern vom 04.06.2020:
Eine Kopie des Schreibens der Energie Südbayern vom 04.06.2020 wird dem Bauwerber zur Kenntnisnahme und Beachtung weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              8

Ja-Stimmen:                           8

Nein-Stimmen:                        0

 

 

g)    Satzungsbeschluss:
Der Gemeinderat Bad Füssing beschließt die im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführte 36. Änderung des Bebauungsplanes „Safferstetten Nord-West“ mit Deckblatt Nr. 36 i.d.F. vom 28.04.2020, unter Einarbeitung der v. g. Beschlüsse, gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die Begründung wird beigelegt.