Beschluss: Zustimmung

Beschluss:

 

a)    Zum Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 07.04.2020:
Vom gegenständlichen Schreiben wird Kenntnis genommen. An den Bauwerber ist eine Kopie zur Beachtung weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              19

Ja-Stimmen:                           19

Nein-Stimmen:                        1

 

 

 

b)    Zum Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 27.04.2020:
Vom gegenständlichen Schreiben und der Feststellung, dass die Planung noch den Zielen des Landesentwicklungsplans entspricht wird Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Sortimentenliste wird in Nr. 1.1 der planlichen Festsetzungen der Klammersatz (maximal 20% der Verkaufsfläche, davon maximal die Hälfte für innenstadtrelevante Sortimente) gestrichen.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              19

Ja-Stimmen:                           19

Nein-Stimmen:                        1

 

 

 

c)    Zum Schreiben der Bayernwerk AG vom 17.04.2020:
Vom gegenständlichen Schreiben wird Kenntnis genommen. An den Bauwerber ist eine Kopie zur Beachtung weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              19

Ja-Stimmen:                           19

Nein-Stimmen:                        1


 

d)    Zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 17.04.2020:
Zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes wird festgestellt, dass bereits bei der letzten Bebauungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 22 für das Grundstück eine FOK-Höhe von mind. 327,00 ü. NN festgesetzt wurde. In den textlichen Festsetzungen wird deshalb als Nr. 3.4 angefügt: Höhenlage – Zur Sicherung der hochwasserfreien Lage (HW100) sind die Erdgeschoßoberkanten (einschließlich Kellerlichtschächte) der Gebäude sowie die Zufahrten und Lüftungsschächte für Tiefgaragen deshalb auf mind. 327,00 m ü. NN anzuordnen. Den Hochwasser- und damit auch den erhöhten Grundwasserspiegellagen ist durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) Rechnung zu tragen.

Des Weiteren wird eine weitere Festsetzung unter Nr. 9 – Niederschlagswasserbeseitigung aufgenommen mit folgendem Inhalt:
Die geplante Entwässerung ist im weiteren Baugenehmigungsverfahren aufzuzeigen und nachzuweisen. Das Einleiten von Abwasser (auch Niederschlagswasser) in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit die Gewässerbenutzung nicht im Rahmen der § 25 oder § 46 WHG erfolgt.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              19

Ja-Stimmen:                           19

Nein-Stimmen:                        1

 

 

 

e)    Zum Schreiben der Energie Südbayern GmbH vom 24.03.2020:
Vom gegenständlichen Schreiben wird Kenntnis genommen. An den Bauwerber ist eine Kopie zur Beachtung weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend:                              19

Ja-Stimmen:                           19

Nein-Stimmen:                        1


 

f)     Billigungs- und Auslegungsbeschluss:
Der Gemeinderat Bad Füssing billigt die 37. Änderung des Bebauungsplanes „Safferstetten Nord-West“ mit Deckblatt Nr. 37 i. d. F. vom 05.03.2020 unter Einarbeitung der v. g. Beschlüsse. Das Deckblatt ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und den Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme zuzusenden.